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18.06.2012, 17:18
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #1
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Benutzer
Registriert seit: 30.01.2012
Beiträge: 35
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach
Hallo zusammen,
ich hatte bisher immer eine bestimmte Ware ( Möbel ). Seit einiger Zeit handele ich aber mit einer weiteren Ware, nämlichen alten Autos. Natürlich habe ich dafür einen anderen Firmennamen also wie für die Möbel aber Unternehmer bin ich natürlich beide Warenzweige.
Bei den Autos habe ich ja zusätzlich zur Versteuerung der Provisionen bei Auftragsverkäufen noch die Differenzbesteuerung, wenn ich ein Fahrzeug verkauft und wieder verkauft habe. Das gibt es bei den Möbeln ( Neuware ) ja so nicht.
Ich ging bis vor einiger Zeit immer davon aus, daß man seine Warenangebot erweitern kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Angabe beim Gewerbeamt, daß man sein Warenangebot erweitert hat.
Allerdings... das Finanzamt hat mir eine zweite Steuernummer verpasst für die Erklärung Feststellung der Einkünfte. Dort sollen die Gewinne die gemacht wurden im Möbelbereich und im Fahrzeugbereich getrennt mit der jeweiligen Nummer eingereicht werden.
Ich frage mich bloß, wie das gehen soll. Klar, ich kann die Einnahmen ja trennen. Ich kann auch in gewissen Rahmen die Ausgaben trennen. Aber was ist denn mit den Kosten die beide Firmen verursachen wie Strom, Gas, Telefon, Internet, Versicherung, Fahrzeugkosten, Abschreibungen ( insbesondere für die Dinge , die auch früher angeschafft worden sind ) usw. Es finden sich beide Unternehmen an einer Adresse, sogar im gleichen Gebäude und Ausstellungsraum.
Im Kontenrahmen werden die Umsätze und Einkäufe der Möbel und der Fahrzeugsparte getrennt erfasst.
Werden die gemeinschaftlichen Kosten halbiert?  Ich kann ja schlecht beziffern wie viel ich für Firma A und B vertelefoniere. Na ja, könnte man schon... alles penibel aufschreiben...
Grüße
Tom
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18.06.2012, 17:54
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #2
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 28.02.2012
Beiträge: 1.454
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Zitat:
Zitat von OldCadillac
Hallo zusammen,
ich hatte bisher immer eine bestimmte Ware ( Möbel ). Seit einiger Zeit handele ich aber mit einer weiteren Ware, nämlichen alten Autos. Natürlich habe ich dafür einen anderen Firmennamen also wie für die Möbel aber Unternehmer bin ich natürlich beide Warenzweige.
Bei den Autos habe ich ja zusätzlich zur Versteuerung der Provisionen bei Auftragsverkäufen noch die Differenzbesteuerung, wenn ich ein Fahrzeug verkauft und wieder verkauft habe. Das gibt es bei den Möbeln ( Neuware ) ja so nicht.
Ich ging bis vor einiger Zeit immer davon aus, daß man seine Warenangebot erweitern kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Angabe beim Gewerbeamt, daß man sein Warenangebot erweitert hat.
Allerdings... das Finanzamt hat mir eine zweite Steuernummer verpasst für die Erklärung Feststellung der Einkünfte. Dort sollen die Gewinne die gemacht wurden im Möbelbereich und im Fahrzeugbereich getrennt mit der jeweiligen Nummer eingereicht werden.
Ich frage mich bloß, wie das gehen soll. Klar, ich kann die Einnahmen ja trennen. Ich kann auch in gewissen Rahmen die Ausgaben trennen. Aber was ist denn mit den Kosten die beide Firmen verursachen wie Strom, Gas, Telefon, Internet, Versicherung, Fahrzeugkosten, Abschreibungen ( insbesondere für die Dinge , die auch früher angeschafft worden sind ) usw. Es finden sich beide Unternehmen an einer Adresse, sogar im gleichen Gebäude und Ausstellungsraum.
Im Kontenrahmen werden die Umsätze und Einkäufe der Möbel und der Fahrzeugsparte getrennt erfasst.
Werden die gemeinschaftlichen Kosten halbiert?  Ich kann ja schlecht beziffern wie viel ich für Firma A und B vertelefoniere. Na ja, könnte man schon... alles penibel aufschreiben...
Grüße
Tom
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Wir bauen uns einen Konzern... ;-)
Naja, so schlimm ist das nicht. Grundsätzich ist die Trennung schon richtig, allerdings ist es schlecht da was auf die Entfernung zu sagen. Nur in der Umsatzsteuer gibt es ein Unternehmen...
Frage:
Gesellschaftsform?
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18.06.2012, 18:04
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #3
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Benutzer
Registriert seit: 30.01.2012
Beiträge: 35
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Hallo,
ja, Weltkonzern...  Bei mir ist es eher "zurück zu den Wurzeln", die Möbel betrachte ich mal als "Unfall".
Hmm, das sollte eigentlich alles in der Signatur stehen, Gesellschaftsform usw. Aber da ist gar nichts.
Gesellschaftsform = Einzelunternehmen
Ja, genau, USTerklärungen gebe ich zusammen ab.
Grüße
Tom
Geändert von OldCadillac (18.06.2012 um 18:14 Uhr)
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18.06.2012, 20:09
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #4
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 10.712
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Hallo Tom,
Du wirst nicht umhinkommen, 2 Mandanten anzulegen. Natürlich werden dann auch 2 Abschlüsse erstellt und Du "darfst" 2 Anlagen G ausfüllen.
Ich würde aber mal beim FA anrufen und nach den Hintergründen fragen. Denn bei einer Organschaft und der Abgabe einer konsolidierten UStVA würde der Sinn und Zweck der Trennung ja verfehlt.
Gruß
Rainer
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18.06.2012, 20:21
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #5
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 28.02.2012
Beiträge: 1.454
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Zitat:
Zitat von riese
Hallo Tom,
Du wirst nicht umhinkommen, 2 Mandanten anzulegen. Natürlich werden dann auch 2 Abschlüsse erstellt und Du "darfst" 2 Anlagen G ausfüllen.
Ich würde aber mal beim FA anrufen und nach den Hintergründen fragen. Denn bei einer Organschaft und der Abgabe einer konsolidierten UStVA würde der Sinn und Zweck der Trennung ja verfehlt.
Gruß
Rainer
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Wie kommst du darauf, das es eine Organschaft ist???
Zwei Gewerbe, 2 Anlagen G und eine USt-Erklärung. Da ist nichts mit Organschaft.
Voraussetzungen:
- a)
finanzielle Eingliederung
Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger im Besitz der entscheidenden Mehrheit der Anteile ist. Dabei kommt es nicht auf die Beteiligungsverhältnisse selbst, sondern auf die zustehenden Stimmrechte an. Der Organträger muss mehr als 50 % der Stimmrechte direkt oder mittelbar besitzen. Eine Stimmrechtsquote von mehr als 75 % ist nicht erforderlich.
Nach der neueren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, wenn der Organträger nicht selbst sondern lediglich sein Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es wird also eine Beteiligung des Organträgers selbst gefordert, BFH, 22.04.2010 - V R 9/09 - und 01.12.2010 - XI R 43/08 - . Aufgrund dieser Urteile hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.07.2011 - IV D 2 - S 7105/10/10001 - die Voraussetzungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im UStAE angepasst.
- b)
wirtschaftliche Eingliederung
Eine Organtochter ist wirtschaftlich eingegliedert, wenn sie gemäß dem Willen des Organträgers in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen, dies fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig wird. Dabei kann es sich u.a. um eine Vertriebs- oder Produktionsgesellschaft handeln, die dem Unternehmen des Organträgers zuarbeitet. Ein typischer Fall der Organschaft liegt bei einer Betriebsaufspaltung vor (BFH, 09.09.1993 - V R 124/89).
- c)
organisatorische Eingliederung
Hat der Organträger sichergestellt, dass bei der Organtochter tatsächlich sein Wille ausgeführt wird, liegt die organisatorische Eingliederung vor. Dies ist eindeutig der Fall, wenn die Geschäftsführung in beiden Teilen durch die selben Personen wahrgenommen wird. Der Organträger kann aber auch durch andere Maßnahmen, z.B. eine die selbstständige Geschäftsführung in weiten Teilen beschränkende Geschäftsordnung, die wesentliche Entscheidungen von der Zustimmung des Organträgers abhängig macht, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Auch die Tatsache, dass die Organtochter evtl. über eigene Räume, eine eigene Buchführung und eine vollständig selbstständige Betriebsorganisation verfügt, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn dies nur mit Zustimmung des Organträgers möglich war.
Die GmbH, die als Komplementärin einer GmbH & Co KG fungiert, kann nie Organtochter dieser KG sein, da sie selbst in ihrer Eigenschaft als Komplementärin die Geschäftsführungsaufgaben der KG wahrnimmt.
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18.06.2012, 20:35
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #6
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 10.712
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Hallo Elo,
Du hast es doch selbst geschrieben:
Zitat:
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Zitat von elo
Nur in der Umsatzsteuer gibt es ein Unternehmen...
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Ich würde hier auch eindeutig die wirtschaftliche Eingliederung verneinen, da beide Gewerbe in keiner Weise zusammenarbeiten.
Gruß
Rainer
Geändert von riese (18.06.2012 um 20:41 Uhr)
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18.06.2012, 20:59
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #7
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Benutzer
Registriert seit: 30.01.2012
Beiträge: 35
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Hallo zusammen,
zunächst mal vielen Dank für die Antworten. Ich möchte noch hinzufügen, daß ich dabei bin mich langsam aus der Möbelbranche zu verabschieden. Ich verkaufe den Kram Stück für Stück ab, weil es praktisch nichts abwirft. In der Tat ist es derzeit so, daß sämtliche Kosten die anfallen, von der Fahrzeugsparte aufgefangen werden. Es gibt auch keine getrennten Bankkonten. Gingen Abbuchungen von dem einen Konto was fast leer war, füllte von dem Konto auf, wo ich die Umsätze der Fahrzeuge einzahle, um die Lastschriften zu bedienen. Wenn es mal so wäre, daß es gerade bei den Autos schlecht laufen würde, aber Möbel abverkauft werden, dann würde ich die Kosten die beide Sparten verursachen, auch aus einem Topf bedienen.
D.h. das ganze Ding ist eigentlich eine Einheit. Was ich nicht verstehe ist, warum man eine extra Gewinnfeststellung machen muß.
Das mag blauäugig sein aber ich denke mir immer, wenn ich einen Einzelhandel habe, dann kann ich doch theoretisch mit allem handeln. Ein Supermarkt hat ja auch nicht für jede Abteilung eine gesonderte Gewinnfeststellung.
Liegt es bei mir daran, daß ich einen extra Firmennamen habe? D.h. wenn ich meinetwegen unter Handelsunternehmen Müller beides verkaufen würde, wäre dem nicht so?
Grüße
Tom
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18.06.2012, 21:09
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #8
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 28.02.2012
Beiträge: 1.454
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Zitat:
Zitat von riese
Hallo Elo,
Du hast es doch selbst geschrieben:
Ich würde hier auch eindeutig die wirtschaftliche Eingliederung verneinen, da beide Gewerbe in keiner Weise zusammenarbeiten.
Gruß
Rainer
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Unsauber ausgedrückt!
Beispiel:
A hat einen Gewerbebetrieb für den umsatzsteuerlichen Handel von Goldfischen. Gleichzeitig hat er noch eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung und er handelt auch noch mit Klobürsten (Design).
Folge:
3 Gewinnermittlungen bzw. Überschussermittlung...aber eine Umsatzsteuererklärung. Unternehmer ist er mit seiner gesamten Tätigkeit. Organschaft ist doch etwas anders.
§ 2 UStG = Unternehmer
Nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG liegt eine Organschaft (zwingend) dann vor, wenn eine juristische Person - die sog. Organgesellschaft bzw. das sog. Organ - nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers - des sog. Organträgers - eingegliedert ist.
Geändert von elo (18.06.2012 um 21:21 Uhr)
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18.06.2012, 21:26
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #9
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 05.01.2012
Ort: Mainz
Beiträge: 387
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Namd,
ich misch mich auch noch kurz zur (umsatzsteuerlichen) Organschaft ein.
Eine wichtige Voraussetzung hat elo vorhin nämlich vergessen zu erwähnen. Es ist nämlich hier keine Kapitalgesellschaft beteiligt und damit braucht man auch gar nicht mehr wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung prüfen.
§ 2 Abs. 2 Nr. fängt doch wie folgt an:
Zitat:
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. (...)
2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
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18.06.2012, 21:28
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Zwei Firmen, zwei Steuernummern unter einem Dach Beitrag #10
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 28.02.2012
Beiträge: 1.454
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Zitat:
Zitat von BiBuMZ
Namd,
ich misch mich auch noch kurz zur (umsatzsteuerlichen) Organschaft ein.
Eine wichtige Voraussetzung hat elo vorhin nämlich vergessen zu erwähnen. Es ist nämlich hier keine Kapitalgesellschaft beteiligt und damit braucht man auch gar nicht mehr wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung prüfen.
§ 2 Abs. 2 Nr. fängt doch wie folgt an:
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Hatte es schon ergänzt...
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