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Alt 01.07.2009, 20:38   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #1 (permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 09.03.2009
Beiträge: 44
Standard Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung

n`abend liebe Leut´,

ist bei der EStG-Erklärung der Zuschuss zu Beratungskosten von der Bafa zu berücksichtigen? Und wenn ja, in welcher Form?

Die von der Bafa wussten´s selber nicht

Auf jeden Fall steht auf dem Bescheid nix drauf, dass er bei der EStG unter irgendwelchen Einkünften anzugeben wäre.

Schönen Gruß von der Heidi
Labbylady ist offline  
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Alt 07.07.2009, 12:05   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #2 (permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Benutzerbild von Aerosoul
 
Registriert seit: 20.11.2006
Ort: Königstein im Taunus
Beiträge: 1.167
Standard

Hallo,

der Zuschuss wird in deiner Buchhaltung (4/3-Rechner?) als sonstiger Ertrag erfasst.

Aero
Aerosoul ist offline  
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Alt 09.07.2009, 14:40   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #3 (permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 09.03.2009
Beiträge: 44
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Hallo,

habe derweil noch mal bei der Bafa angerufen und die meinten, dass sei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

LG die Heidi
Labbylady ist offline  
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Alt 09.07.2009, 16:37   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #4 (permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Benutzerbild von Aerosoul
 
Registriert seit: 20.11.2006
Ort: Königstein im Taunus
Beiträge: 1.167
Standard

Zitat:
Zitat von Labbylady Beitrag anzeigen
Hallo,

habe derweil noch mal bei der Bafa angerufen und die meinten, dass sei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

LG die Heidi

Das EStG ist bundeseinheitlich - da ist es egal, was die Bafa "meint". Fakt ist, dass der Zuschuss in der EÜR als sonstiger Ertrag zu erfassen ist.


Aero
Aerosoul ist offline  
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Alt 09.07.2009, 21:01   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #5 (permalink)
Super-Moderator
 
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.563
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Hallo Aero,

woher weißt Du, dass Heidi 4/3-Rechner ist?

Normalerweise vermindert der Zuschuss die Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten. Ein Abzug des Zuschusses von den Kosten würde jedoch gegen das Verrechnungsverbot des §246 Abs. 2 HGB verstoßen. Deshalb wäre es hier ratsam, das Konto "Rechts- und Beratungskosten" zu einem Konto "Zuschuss der Bafa zu den Beratungskosten" zu kopieren und den Zuschuss dort gesondert auszuweisen.

Beträge, die bereits in der Buchführung berücksichtigt worden sind, brauchen i.d.R. bei der ESt-Erklärung nicht mehr gesondert berücksichtigt werden.

Gruß
Rainer
riese ist offline  
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Alt 09.07.2009, 22:30   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #6 (permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 832
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Hallo Rainer,

ich habe keine Erfahrung mit dem Kopieren von Konten (und weiß nicht einmal, ob das bei mir überhaupt geht). Aber ich vermute doch stark, daß dieser Vorgang unter anderem zur Folge hat, daß beide Konten unter derselben Abschlußposition ausgewiesen werden. Wenn der Zuschuß dem Verrechnungsverbot unterliegt, würde ein kopiertes zweites Konto also gar nichts nützen. Wenn schon 2 Konten, müßte dann das zweite Konto nicht ein Konto für sonstige betriebliche Erträge sein?

Gruß Christian
Christian24 ist offline  
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Alt 10.07.2009, 12:48   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #7 (permalink)
Super-Moderator
 
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.563
Standard

Hallo Christian,

Zitat:
Zitat von Christian24
Aber ich vermute doch stark, daß dieser Vorgang unter anderem zur Folge hat, daß beide Konten unter derselben Abschlußposition ausgewiesen werden. Wenn der Zuschuß dem Verrechnungsverbot unterliegt, würde ein kopiertes zweites Konto also gar nichts nützen. Wenn schon 2 Konten, müßte dann das zweite Konto nicht ein Konto für sonstige betriebliche Erträge sein?
das gleiche Problem stellt sich ja auch beim Skonto-Konto, welches mit unter dem Auswertungspunkt "Materialkosten" ausgewiesen wird (und im Grunde einen zinsähnlichen Ertrag darstellt) und bei den Konten "Anlageabgänge Buchwertgewinn" und "Erlöse aus Anlageverkäufen Buchwertverlust". Ebenso bei Zuschüssen vom Arbeitsamt, die bei den Personalkosten ausgewiesen werden. Auch hier wäre das Verrechnungsverbot faktisch dann verletzt, wenn man sich eine GUV ohne Kontennachweis ausdruckt (die also nur die Auswertungspunkte enthält).

Gruß
Rainer
riese ist offline  
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Alt 10.07.2009, 13:00   Zuschuss zu Beratungskosten bei Unternehemnsgründung Beitrag #8 (permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 832
Standard

Hallo Rainer,

es geht nicht darum, was man sich ausdruckt, sondern was man „feststellt“ (= beschließt) und unterschreibt – und als größere Kapitalgesellschaft auch veröffentlichen muß.

Gruß Christian
Christian24 ist offline  
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