Nabend,
habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Eine in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtige Person hat in 2009 ausschließlich 19er Einkünfte.
In 2009 wird von der Steuerpflichtigen eine Weiterbildungsveranstaltung (mit Abschlussprüfung vor der IHK) besucht, die in 03/09 beginnt und in 10/10 endet. Die Fortbildungskosten für den Kurs belaufen sich auf insgesamt 2.895,00 EUR. Seitens der Weiterbildungsinstitution wird eine Ratenzahlung über die Laufzeit von 18 Monaten gewährt (160,83 EUR/Monat).
Die Steuerpflichtige beantragt im gleichen Jahr ein Darlehen bei der Kfw (Meister-BaFöG). Die Kfw zahlt in
03.09 147,16 EUR
06.06 147,16 EUR
09.09 147,16 EUR
12.08 147,16 EUR
03.10 147,16 EUR
06.10 147,16 EUR
einen Zuschuss für die Fortbildung. Diese Erstattungsbeträge sind zinslos und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Ich seh es jetzt so, dass die gezahlten Raten 2009 (10 x 160,83 EUR = 1608,30 EUR) um die erstatteten Beträge 2009 (147,16 EUR x 5 = 588,64 EUR) bei den Werbungskosten zu kürzen sind.
Sieht das jemand anders? Gibt’s eine Rechtsgrundlage, die die Kürzung aushebelt?
Aero