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Kleinunternehmerregelung

In der Kleinunternehmerregelung wird die Pflicht zur Umsatzsteuer behandelt, die erst ab einer bestimmten Umsatzhöhe besteht. Wird diese nicht erreicht, kann auf den Mehrwertsteuerausweis und den Vorsteuerabzug verzichtet werden. Es kann aber auch freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden.


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Alt 26.12.2010, 22:58   Vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht Beitrag #1
TFROHN
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Registriert seit: 26.12.2010
Beiträge: 2
Ausrufezeichen Vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht

Hallo liebe Forumteilnehmer,

das Thema Umsatzsteuer und Kleinunternehmer würde ja bereits mehrfach und unterschiedlich beleuchtet. Dennoch auch mit der Gefahr das der eine oder andere mich für beschränkt hält ein oder zwei Fragen:

Zuerst einmla ich betreibe nebenberuflich eine Tanzschule sprich Tanzunterricht (Freiberuflich) nun habe ich vor wenigen Tagen von meinem Finanzamt mitgeteilt bekommen nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 das ich für 2009 und demnach auch für dieses Jahr 2010.

Das Finanzamt teilte mir mit das sie festgestellt ahben, das ich seit 2006 die Umsatzgrenze überschritten habe (und dies ist anscheinend trotz jährliche Einkommensteuererklärung und dabei eingereichte EÜR bisher niemanden beim Finnazamt aufgefallen)

Für 2008 brauche ich die Umsatzsteuer nicht mehr nachzahlen, da das zuständige FA abschließend bearbeitet wurde.

Können die mich nun einfach so nachträglich dazu verdonnern, das ich die Umsatzsteuererklärung für 2009 abgeben muss, oder kann ich nicht darauf vertrauen, das die bisher mir und das seit 2006 jedes Jahr ja die Kleinunternehmerregel gestattet haben wenn sie auch gepennt haben oder müssen die mir dann rechtzeitig bei dem Steuerbescheid nicht darauf hinweisen, das ich ab das nächste Jahr Umsatzsteuerpflichtig sein werde.

Gibt es so was wie Treu und Glaube? Kann ich irgendwie rechtlich darauf drängen das ich erst ab 2011 die MwST ausweise und die US Erklärung mache?

Wie mache ich das mit dem laufenden Jahr 2010, ich habe überwiegend private Kunden sprich Tanzschüler, den kann ich wohl nicht die MwSt nachträglich aufdrängen sprich ich muss sie wohl mit meinen durch Rechnungen erbrachten Vorsteuer verrechnen (sprich ich muss wohl trotzdem nachzahlen), was mache ich aber mit ein paar gewerblichen Kunden den ich bereits für 2010 eine Rechnung nach §19 ohne ausgewiesenen MwSt geschickt habe und die schon auch ohne MwSt bezahlt haben, kann ich die MwSt nachfordern?

Was ist eigentlich mit meinem Mietvertrag für die Tanzräume, der läuft ohne MwSt, soweit ich das gelesen habe geht das auch? Ist es trotzdem besser umzustellen, z.B. weil ich eine hohe Nebenkostenabrechnung erhalten habe über mehrere tausend Euro ist es für mich besser das diese Nebenkostenabrechnung dann Netto mit MWSt ausgewiesen wird, geht das überhaupt rückwirkend?

Wie sieht es mit meinen zwei oder drei Untermietern aus die regelmässig die meine Tanzräume nutzen? Muß ich die auch auf MwSt umstellen oder ist es ein Kann und vieleicht nur eine Milchmädchenrechnung?

Über eine Antwort die sachlich und fachlich fundiert ist würde ich mich freuen!
TFROHN ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.12.2010, 09:45   Vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht Beitrag #2
docb
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.09.2008
Beiträge: 7.493
Standard

Hi TFROHN;

Zitat:
Können die mich nun einfach so nachträglich dazu verdonnern, das ich die Umsatzsteuererklärung für 2009 abgeben muss
Können sie! Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Zitat:
oder kann ich nicht darauf vertrauen, das die bisher mir und das seit 2006 jedes Jahr ja die Kleinunternehmerregel gestattet haben wenn sie auch gepennt haben oder müssen die mir dann rechtzeitig bei dem Steuerbescheid nicht darauf hinweisen, das ich ab das nächste Jahr Umsatzsteuerpflichtig sein werde.
Schau dir mal die Steuerbescheide genau an. Eventuell steht es schon drinn, wenn du in 2006 die Grenzen überschritten hast.

Zitat:
Gibt es so was wie Treu und Glaube? Kann ich irgendwie rechtlich darauf drängen das ich erst ab 2011 die MwST ausweise und die US Erklärung mache?
Nein!

Zitat:
Wie mache ich das mit dem laufenden Jahr 2010, ich habe überwiegend private Kunden sprich Tanzschüler, den kann ich wohl nicht die MwSt nachträglich aufdrängen sprich ich muss sie wohl mit meinen durch Rechnungen erbrachten Vorsteuer verrechnen (sprich ich muss wohl trotzdem nachzahlen),
Ja, und hier trifft es dich besonders hart, da du kaum vorsteuerbelastete Aufwendungen hattest.

Zitat:
was mache ich aber mit ein paar gewerblichen Kunden den ich bereits für 2010 eine Rechnung nach §19 ohne ausgewiesenen MwSt geschickt habe und die schon auch ohne MwSt bezahlt haben, kann ich die MwSt nachfordern?
Ja, und die Mehrzahl wird auch keine Schwierigkeiten machen, da diese sich die Vorsteuer wiederholen.

Zitat:
Was ist eigentlich mit meinem Mietvertrag für die Tanzräume, der läuft ohne MwSt, soweit ich das gelesen habe geht das auch? Ist es trotzdem besser umzustellen, z.B. weil ich eine hohe Nebenkostenabrechnung erhalten habe über mehrere tausend Euro ist es für mich besser das diese Nebenkostenabrechnung dann Netto mit MWSt ausgewiesen wird, geht das überhaupt rückwirkend?
Es ist egal, ob du mit oder ohne USt mietest. Die Steuer würde die Miete erhöhen, du müsstest sie abführen und es bleibt nichts übrig.

Zitat:
Wie sieht es mit meinen zwei oder drei Untermietern aus die regelmässig die meine Tanzräume nutzen?
Wenn es deine privaten Tanzräume sind, kannst du entscheiden, ob du mit oder ohne USt vermietest. Wahrscheinlich ist es einfacher, bei der steuerfreien Vermietung zu bleiben.

Zitat:
Muß ich die auch auf MwSt umstellen oder ist es ein Kann und vieleicht nur eine Milchmädchenrechnung?
Um diese Frage zu beantworten, bräuchte man mehr Informationen. Grundsätzlich könnte man auf USt umstellen. Ob es sich lohnt bezweifele ich, soweit es nur wenige Untervermietungsstunden sind.

Gruß

B.
docb ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.12.2010, 19:28   Vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht Beitrag #3
fm7775
Benutzer
 
Registriert seit: 18.11.2007
Beiträge: 30
Standard

Ein Paar Zahlen zu den jeweiligen Jahresumsätzen wären auch nicht schlecht.

Es kann durch aus sein, das in einem Jahr die Regelung nach §19 UstG gilt, weil im Vorjahr die Grenze nicht überschritten wurde. Im nächsten Jahr vlt. nicht, weil im aktuellen Jahr die Grenze von 50.000 überschritten wird.

Bsp.
2008 Umsatz 12.000
2009 Umsatz 55.000
2010 Umsatz 15.000
2011 Umsatz voraussichtlich weniger als 50.000

Hier kann §19 UstG angewendet werden. Für 2010 gilt §19 nicht, da im Vorjahr die Grenze von 50.000 überschritten, d.h. ab 1.1.2010 gilt sofort die Regelbesteuerung. Für 2011 kann dann wieder §19 angewendet werden, weil im Vorjahr die Grenze von 50.000 nicht überschritten wurde und zu Beginn des Jahres eingeschätzt wird, das der Umsatz weniger als 50.000 betragen wird.

LG Frank
fm7775 ist offline   Mit Zitat antworten
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Stichworte
kleinunternehmer, miete umsatzsteuer, umsatzsteuerpflichtig

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