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19.07.2008, 17:27
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Selbsterstellte EDV Programme Beitrag #1 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 20.11.2007
Beiträge: 12
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Selbsterstellte EDV Programme
Hallo once again
In meinem Kommilitonenkreis, habe ich atm eine angeregte Diskussion über das Thema einer selbsterstellten Software des Anlagevermögens, die ja nicht bilanziert werden darf, da sie nicht entgeltlich erworben wurde. Wichtig noch zu betonen, dass ich hier nach aktuellem HGB gehe und nicht nach den Dingen, die nach IFRS oder Bilmog noch daherkommen (werden)
Es geht nun darum, dass diese Software jetzt doch verkauft werden soll, aus welchen Gründen auch immer.
Meine Meinung ist nun, dass diese Software ins Umlaufvermögen wechselt und aktiviert werden muss, im Sinne des Vollständigkeitsgebotes.
Andere wiederum meinen, dass sie nicht ins Umlaufvermögen gehört, weil sie für die Nutzung im Unternehmen hergestellt wurde.
Was ist nun richtig, und wie würde man die Software bewerten, wenn sie ins Umlaufvermögen wechselt.
Vielen lieben Dank im Voraus
Gruß
Matzee
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20.07.2008, 00:53
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Selbsterstellte EDV Programme Beitrag #2 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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warte doch noch etwas ab
Hallo Matzee,
soweit ich weiß, hat der Köhler noch nicht seine Unterschrift unter das Bilanzmodernisierungsgesetz gesetzt, obwohl der Bundestag es bereits im Mai oder Juni verabschiedet hat. Damit gilt es auch noch nicht!
Dies bedeutet, dass Du die Software nicht aktivieren darfst. Abgesehen davon liegt beim Verkauf immer Erlös und kein Aktivtausch vor, wenn Du eine Kopie davon verkaufst. Lediglich bei Veräußerung der Originalsoftware und der Produktionslizenz hätte dies Einfluss auf die Bilanz.
Sobald das Gesetz in Kraft tritt, kannst Du sie aber aktivieren. Du musst nur bedenken, dass die Aktivierung dann einen einmaligen Erlös darstellt.
Gruß
Rainer
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20.07.2008, 11:40
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Selbsterstellte EDV Programme Beitrag #3 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 20.11.2007
Beiträge: 12
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Also lassen wir Bilmog mal außen vor.
Wenn ich einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens verkaufen will, dann muss ich ihn doch am Bilanzstichtag ins Umlaufvermögen überführen, da er nicht mehr dem Ziele dient dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Mir ist schon klar dass es zum Zeitpunkt des Kaufes kein Aktivtausch ist, aber ich muss es ja vorher umqualifizieren.
Selbsterstelle immaterielle Gegenstände des Umlaufvermögens sind ja auch zu aktivieren.
Ich versteh nicht so ganz warum es im Anlagevermögen bleiben soll.
Gruß
Matzee
Edit: Selbst wenn es nur eine Kopie ist (im Ausgangspunkt bin ich davon ausgegangen, dass es die Orginalsoftware ist, die nicht mehr gebraucht wird) wäre es doch kein Anlagevermögen.
Der Ansatz in der Bilanz steht und fällt ja mit der Zuordnung ins Anlage oder Umlaufvermögen
Geändert von Matzee (20.07.2008 um 11:43 Uhr)
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20.07.2008, 18:27
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Selbsterstellte EDV Programme Beitrag #4 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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nur bei beweglichen Anlagegütern
Hallo Matzee,
wenn Du die nicht aktivierte Originalsoftware verkaufen willst, ist der Erlös dafür reiner Betriebserlös. Umlaufvermögen wäre es nur dann, wenn Du sie einlagern würdest.
Du buchst beim Verkauf Debitor an sonstige Erlöse. Wäre sie aktiviert gewesen, hättest Du Debitor an Erlöse aus Anlageverkäufen (Kaufpreis) gebucht und gleichzeitig Anlageabgänge an immaterielle Vermögensgegenstände (Buchwert). Das hat beides nichts mit Umlaufvermögen zu tun. Ein Wechsel vom Anlage- in Umlaufvermögen kommt nur bei beweglichen Anlagegütern in Betracht (die man auch auf Lager legen kann - das kannst Du hier höchstens den Datenträger, aber nicht das geistige Gut, auf das es hier ankommt) - und zwar für die Zeit zwischen der Außerbetriebsetzung und dem Verkauf.
Gruß
Rainer
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20.07.2008, 19:19
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Selbsterstellte EDV Programme Beitrag #5 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 20.11.2007
Beiträge: 12
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Hmm irgendwie drehen wir uns im Kreis.
Ein Software Hersteller, der seine Software anbietet, und diese auf einem Datenträger gespeichert hat, wird diese doch auch im Umlaufvermögen ansetzen ( und zwar nicht nur den Datenträger sondern den gesamten Wert).
Diese wird er dann bei Verkauf aus dem Umlaufvermögen ausbuchen.
Kommen wir da denn überein ? Oder sagst du hier auch, dass diese Software nicht aktiviert werden darf ?
Um dann jetzt wieder auf mein Beispiel zurück zu kommen: Es ist der 12.12.2007: Das Unternehmen entscheidet sich seine selbsterstellte Software, die nur für den Geschäftsbetrieb entwickelt wurde in naher Zukunft zu verkaufen, da sie sie nicht mehr benötigt.
Zum Bilanzstichtag ist diese Software jedoch noch nicht verkauft. DAnn muss ich sie doch am Bilanzstichtag ins Umlaufvermögen buchen. ( Sie ist auf einer CD Rom abgespeichert und kann in ein Lager) Buchen würde ich es dann Umlaufvermögen an aktivierte Eigenleistung oder irgendwie so.
Sie zählt dann ja nicht mehr zum Anlagevermögen und muss nach dem Vollständigkeitsgebot aktiviert werden.
Ich hoffe ich bringe dich nicht zur Verzweiflung
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21.07.2008, 15:04
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Selbsterstellte EDV Programme Beitrag #6 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Matzee,
Zitat:
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Zitat von Matzee
Ein Software Hersteller, der seine Software anbietet, und diese auf einem Datenträger gespeichert hat, wird diese doch auch im Umlaufvermögen ansetzen ( und zwar nicht nur den Datenträger sondern den gesamten Wert).
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nur, wenn es sich um Trivialsoftware handelt, die 1000-fach produziert und als CD verkauft wird. Bei einer Spezialsoftware bringt der Kundendienst die Software auf einem Datenträger mit, spielt sie dem Kunden auf und konfiguriert sie. Da ist nix mit Umlaifvermögen. Nur das "Know-How" ist evtl. als immaterielles Anlagegut im Anlagevermögen gespeichert, nicht die CD's.
Gruß
Rainer
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21.07.2008, 17:48
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Selbsterstellte EDV Programme Beitrag #7 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 19.04.2005
Ort: Leipzig
Beiträge: 1.555
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Zitat:
Zitat von Matzee
DAnn muss ich sie doch am Bilanzstichtag ins Umlaufvermögen buchen. ( Sie ist auf einer CD Rom abgespeichert und kann in ein Lager) Buchen würde ich es dann Umlaufvermögen an aktivierte Eigenleistung oder irgendwie so.
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Du hast recht, ja. Aber natürlich nur, wenn die kompletten Rechte an der Softare verkauft werden und dem Kunden nicht nur ein Nutzungsrecht eingeräumt werden soll. Dann wäre es nämlich wieder Anlagevermögen.
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