Hallo Mila,
ganz einfach - Du trägst in die KSt.-Erklärung den Jahresgewinn ein - auch dann, wenn Dein Programm es erlaubt, die Rücklagezuführung bereits im alten Jahr (§5a Abs. 3 GmbHG/§275 HGB) vorzunehmen.
Der handelsrechtliche Gewinn ist ohnehin nicht mit dem steuerrechtlichen identisch. Du musst daher sowieso eine Nebenrechnung fertigen, in der Du alle steuerrechtlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben wie
- 30 % der Bewirtungskosten
- "Knöllchen" und andere Bußgelder
- Gewerbesteuer
- Körperschaftssteuer
dem handelsrechtlichen Gewinn hinzurechnest. Dieser Betrag kommt in die Körperschaftssteuererklärung - genau wie bei der Einkommensteuer in die Anlage G.
Gruß
Rainer