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28.08.2011, 18:05
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #1
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 16.07.2010
Beiträge: 330
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen
Hallo,
in welchen Umfang muss bei kleinen Kapitalgesellschaften die Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen in der Bilanz bzw. im Anhang angegeben werden?
Ich habe mir verschiedene Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger angesehen: manchmal stehen (ausgewählte?) Laufzeiten in der Bilanz, manchmal im Anhang.
Ich dachte bisher, dass lediglich Forderungen/Verbindlichkeiten gg Gesellschafter (1 Jahr, 5 Jahre, mehr) im Anhang aufgeführt werden müssen.
Vielen Dank!
btw: kennt jemand 'nen Link mit einer 'verständlichen' Beschreibung für den Anhang bei kleinen Kapitalgesellschaften?
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28.08.2011, 23:23
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #2
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 10.720
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Hallo Saldo,
ob Informationen aus der Bilanz selbst oder aus dem Anhang hervorgehen, ist letztendlich piepegal. Entscheidend ist, dass der Bilanzleser informiert ist.
Gruß
Rainer
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29.08.2011, 01:54
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #3
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 16.07.2010
Beiträge: 330
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Ok. Verstanden.
Aber in welchen Umfang müssen bei kleinen Kapitalgesellschaften die Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten und Forderungen angegeben werden?
Grüße!
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29.08.2011, 08:01
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #4
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 1.790
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Hallo Saldo,- Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur den nicht aufgegliederten Gesamtbetrag der Forderungen (einschließlich sonstiger Vermögensgegenstände) und der Verbindlichkeiten in der Bilanz ausweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2). Nach § 268 Abs. 4 und 5 sind bei jedem in der Bilanz ausgewiesenen Posten der Anteil der Forderungen (des Umlaufvermögens) > 1 Jahr und der Verbindlichkeiten <= 1 Jahr zu vermerken. Diese Angabe gehört also in die Bilanz, nicht in den Anhang.
- Nach § 285 Nr. 1 / a HGB ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten > 5 Jahre im Anhang anzugeben.
- In der Bilanz oder im Anhang ist zu jedem o. g. Posten, also auch zu den Forderungen / Verbindlichkeiten mit bestimmter Restlaufzeit, der Teilbetrag anzugeben, der jeweils auf Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern entfällt (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
- Forderungen gegen Geschäftsführer müssen in allen Details im Anhang erläutert werden (§ 285 Nr. 9 / c).
LG Christian
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29.08.2011, 08:08
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #5
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 10.720
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Hallo Saldo,
die §§ 266 und 268 HGB gelten für alle bilanzierungspflichtigen Unterenhmen. Auf die Rechtsform und die Größe kommt es dabei nicht an. Nach § 266 HGB sind die Verbindlichkeiten zu unterteilen in
1. Anleihen
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
§ 268 Abs. 5 HGB bestimmt, dass bei jeder Verbindlichkeit zu differenzieren ist zwischen einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und einer solchen von mehr als einem Jahr. Das EStG knüpft hieran auch eine Abzinsungspflicht bei VB > 1 Jahr.
Gruß
Rainer
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29.08.2011, 08:16
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #6
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 16.07.2010
Beiträge: 330
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Vielen Dank! :-)
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29.08.2011, 10:45
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #7
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 1.790
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Hallo Riese,
wo hast Du denn das Lesen gelernt?
Zitat:
Zitat von riese
die §§ 266 und 268 HGB gelten für alle bilanzierungspflichtigen Unterenhmen. Auf die Rechtsform und die Größe kommt es dabei nicht an.
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Überschrift vor § 264 ff.:
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
§ 266 Abs. 1 Satz 3:
Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
§ 274a Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5. …
LG Christian
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30.08.2011, 19:29
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #8
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 13.08.2011
Beiträge: 27
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Hallo Christian,
für kleine Kapitalgesellschaften sind aber dei §268 Abs. 4 S.1 udn Abs. 5 S. 1 anzuwenden. Daher sind die Angaben bzgl. Restlaufzeit über bzw. bis zu einem Jahr immer zu machen. Und eigentlich auch zwingend in der Bilanz (daher gem. § 265 Abs. 2 S. 1 auch ein Vorjahreswert anzugeben, bei Anhangsangabe wäre dies nicht notwendig). M.E. ist es nur Kommentarmeinung, dass man es nicht beanstandet, wenn die Angaben im Anhang gemacht werden.
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30.08.2011, 20:59
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #9
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 10.720
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Zitat:
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Zitat von Christian24
Überschrift vor § 264 ff.:
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Hi, bei mir steht da " nichtamtliches Inhaltsverzeichnis", also nicht unbedingt als Gesetzestext anzusehen. Die Konsequenz wäre ja sonst, dass jeder Einzelunternehmer, GbR oder e.V. sich nicht an die Gleiderungsvorschriften halten müsste und sein eigenes Süppchen kochen dürfte.
Aber im EDV-Zeitalter ist das sowieso mehr Theorie. Wer sich ein fertiges EDV-Programm kauft, wird bestimmt keine "Erleichterung" darin sehen, den Auswertungsaufbau zu ändern, um eine verkürzte Bilanz zu erhalten, die seinen Anforderungen entspricht (aber qualitativ schlechter ist als der Ursprungszustand).
Gruß
Rainer
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30.08.2011, 21:50
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Restlaufzeit von Verbindlichkeiten und Forderungen Beitrag #10
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 1.790
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Hallo Rainer,
das Inhaltsverzeichnis ist nichtamtlich; aber die Überschriften sind amtlich. Außerdem führt die Lektüre des Textes (Du solltest wirklich mal etwas genauer lesen!) zum gleichen Ergebnis: § 264a unterwirft die GmbH & Co.s den Vorschriften für Kapitalgesellschaften; daraus folgt im Umkehrschluß, daß andere Personengesellschaften nicht darunter fallen. Die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 gelten also in der Tat nicht für Personenunternehmen.
@ Floh:
Nichts anderes steht in Posting # 4.
LG Christian
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