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Rechnung von ausländischen Kleinunternehmern an inländischen Kleinunternehmen Beitrag #1 (permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 19.01.2010
Beiträge: 11
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ich habe folgenden obskuren Fall: Ein ausländischer (EU-Ausland) Kleingewerbetreibender/Selbständiger (unklar, jedenfalls doch eine natürliche Person) führt eine Dienstleistung (Auftrag) für einen in Deutschland ansässigen Kleingewerbetreibenden (Kapitalgesellschaft mit USt-Identifikationsnummer, jedoch §19 Abs. 1-USt-befreit) durch. Nun bestehen folgende Unklarheiten:
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Rechnung von ausländischen Kleinunternehmern an inländischen Kleinunternehmen Beitrag #2 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 440
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Hallo dex,
Du mußt erst mal den umsatzsteuerlichen Ort der Leistung feststellen: Ist der Ort im Ausland, dann ist die Leistung für den Auftragnehmer eine inländische Leistung, die nach seinem Pendant zu § 19 umsatzsteuerbefreit ist. § 13b ist dann nicht einschlägig. Ist der Ort im Inland, gilt 13b (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Ausländer können im Inland die Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen (§ 19 Abs. 1 Satz 1). So steht es auch in der MWSt-Systemrichtlinie der EU. Allerdings läuft seit letztem Jahr eine Klage gegen diese Einschränkung vor dem EuGH. Eine Frau Schmelz, ihres Zeichens deutsche Besitzerin einer Wohnung in Österreich, sieht sich gegenüber Österreichern diskriminiert, weil sie trotz geringer Umsätze nur umsatzsteuerpflichtig in Österreich vermieten kann. Wenn es für Euch interessant ist, könntet Ihr also die Kleinunternehmerregelung auch grenzüberschreitend beanspruchen und gegen einen gegenteiligen Steuerbescheid Rechtsmittel einlegen, um von einer eventuellen positiven EuGH-Entscheidung zu profitieren. Gruß Christian Geändert von Christian24 (02.02.2010 um 00:07 Uhr) |
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Rechnung von ausländischen Kleinunternehmern an inländischen Kleinunternehmen Beitrag #3 (permalink) | |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 19.01.2010
Beiträge: 11
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Hallo Christian,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Ich denke der Ort der Leistung wird im Ausland sein (es handelt sich rechtlich gesehen um einen Werkvertrag über eine Dienstleistung - diese wird im Ausland erbracht). Zitat:
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Rechnung von ausländischen Kleinunternehmern an inländischen Kleinunternehmen Beitrag #4 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 440
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Hallo dex,
weshalb willst Du noch etwas prüfen, wenn es sich um Umsätze mit ausländischem Ort handelt und folglich deutsches Umsatzsteuerrecht nicht einschlägig ist? Es ist doch dann ausschließlich Sache des Auftragnehmers, seine lokalen steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Ob der umsatzsteuerliche Ort tatsächlich im Ausland liegt, mußt Du allerdings präzise an Hand von § 3a UStG überprüfen. Gruß Christian Geändert von Christian24 (02.02.2010 um 21:02 Uhr) |
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Rechnung von ausländischen Kleinunternehmern an inländischen Kleinunternehmen Beitrag #5 (permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 19.01.2010
Beiträge: 11
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Hallo Christian,
das stimmt - du hast Recht. Da es sich jedoch beim Auftraggeber um einen Kleinunternehmer (Kapitalgesellschaft mit USt-Identifikationsnummer, jedoch §19 Abs. 1-USt-befreit) handelt, hat dieser nicht die Möglichkeit, sich die Vorsteuer wiederzuholen. Daher ist es schon von Interesse, ob die Rechnung nun mit oder ohne USt ausgestellt ist. Spielt es denn eine Rolle, ob der ausländische Rechnungssteller Kleinunternehmer ist oder nicht? Oder ist die Rechnung grds. ohne USt (wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt)? |
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Rechnung von ausländischen Kleinunternehmern an inländischen Kleinunternehmen Beitrag #6 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 440
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Hallo dex,
die Rechnung ist grundsätzlich nicht ohne, sondern mit USt, wenn es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Ausländern im Ausland handelt (außer sie sind z. B. Kleinunternehmer) – genauso wie es für deutsche Unternehmen bei Umsätzen in Deutschland der Fall ist. Warum die Rechnung nun ohne ausländische USt ausgestellt worden ist – ob wegen des Kleinunternehmerstatus oder aus Gesetzesunkenntnis – kann Dir egal sein. Dir erspart es jedenfalls den Ärger, die Steuer im Ausland zurückholen zu müssen – worauf Du m. E. auch als Kleinunternehmer Anspruch haben müßtest. Gruß Christian |
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