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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 15.07.2009
Beiträge: 141
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http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html §6 (2) und (2a) schauen LG Maik |
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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #2 (permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.10.2009
Beiträge: 22
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Hallo Maik,
als ex-Schadensachbearbeiter in einer Spedition bin ich ja einiges an Gesetzestexten gewohnt, die Formulierungen des EStG übertreffen jedoch alles bisher Dagewesene. Da braucht man ja mindestens 1/2 Stunde, um überhaupt einen Satz zu verstehen, und § 6,2 EStG hat immerhin 6 Sätze. Für mich mit meinem laienhaften Verständnis, stellt sich der Sachverhalt folgendermaßen dar: Anlagegüter bis 150 € netto können entweder als Anlagegut aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, oder sie werden wie bisher auch sofort abgeschrieben. Anlagegüter bis 410 € netto können auch entweder als Anlagegut aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, oder sie werden ab 2010 sofort abgeschrieben. Sie müssen jedoch in einem gesonderten Verzeichnis geführt werden. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn die lt. EStG geforderten Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Anlagegüter über 410 € bis max können entweder als Anlagegut aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, oder sie werden wie bisher im Pool über 5 Jahre abgeschrieben. Seit 2010 hat der Unternehmer hier das Wahlrecht. Habe ich das soweit richtig verstanden, oder ist da noch ein Denkfehler? mfg Günni |
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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #3 (permalink) |
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 3.286
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Hallo Günni,
hinzu kommt noch, dass diese Wahlrechte jährlich nur einmal ausgeübt werden dürfen und nicht alle Anlagegüter betreffen, sondern nur solche, die beweglich, selbständig nutzbar und selbständig bewertbar sind. Nicht selbständig bewertbare Gegenstände sind grundsätzlich als Zuschreibung zum Hauptgegenstand zu aktivieren. Immaterielle Vermögensgegenstände und Immobilien sind keine beweglichen Gegenstände. Sie sind grundsätzlich einzeln zu aktivieren. Nicht selbständig nutzbare, aber selbständig bewertbare bewegliche Gegenstände sind entweder unabhängig vom Wert einzeln zu aktivieren oder dem Hauptgegenstand hinzuzuschreiben, wenn sie ausschließlich in Verbindung mit diesem genutzt werden. Alles sehr kompliziert. Zu beachten ist auch noch, dass die GWG-Regelungen in den Jahren 2008 und 2009 zwingend waren, davor und danach jedoch Wahlrechte ("Kann-Bestimmungen"). Gruß Rainer |
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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #4 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 17.05.2009
Beiträge: 213
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Zitat:
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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #5 (permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.10.2009
Beiträge: 22
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Hallo Riese,
Hallo Mephisto, vielen Dank für die Antworten. Ihr habt ja auch die von mir vergessenen Punkte sauber hervorgehoben. Wenn ich das also richtig verstehe, hat man zwischen 150,01 € und 410,00 € 3 Auswahlmöglichkeiten: aktivieren, sofort abschreiben oder Sammelpool, korrekt? mfg Günni |
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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #8 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 06.03.2009
Ort: NRW
Beiträge: 110
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Zitat:
Ich muss einheitlich bewerten, mich jedoch nicht bereits bei der ersten Anschaffung festlegen. Grüße L. |
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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #9 (permalink) |
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 3.286
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Hallo Lillie,
ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Mit "GWG-Begriff prüfen" meinte ich unabhängig vom Preis - ob der Gegenstand beweglich ist (kein immaterieller Vermögensgegenstand, keine Immobilie) - ob er eigenständig nutzbar ist - ob er eigenständig bewertbar ist. Geht diese Prüfung nämlich negativ aus, handelt es sich überhaupt nicht um einen GWG und man braucht sich über den Rest gar keine Gedanken mehr zu machen... ![]() Erst wenn der GWG-Begriff erfüllt ist, ist eine einmal getroffene Entscheidung für alle künftigen GWG-Fälle bindend. Gruß Rainer |
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Neue GWG Regeln 2010 Beitrag #10 (permalink) | |
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Benutzer
Registriert seit: 31.01.2007
Beiträge: 68
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Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2010
Es existieren bei Anschaffungen bis zu 1.000 Euro verschiedene Abschreibungsvarianten nebeneinander: Variante 1 (ab 2010 möglich) · Anschaffungskosten bis 410 Euro: GWG-Sofortabschreibung, · Anschaffungskosten über 410 Euro: lineare oder degressive Abschreibung. · Variante 2: (wie in den Jahren 2008 und 2009 vorgeschrieben) · Anschaffungskosten bis 150 Euro: GWG-Sofortabschreibung, · Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro: GWG-Sammelposten bzw.Poolabschreibung, · Anschaffungskosten über 1.000 Euro: lineare oder degressive Abschreibung. Neu ist hier, dass der Unternehmer auch WG unter 150 Euro in den Sammelposten aufnehmen kann Und nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss. Anmerkung: Das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr Angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann. http://bundesrecht.juris.de/estg/__6.html Absätze 2 u.2a Die Voraussetzungen, ob es sich um ein GWG handelt, hat Rainer am 16.09.09 gut erklärt: Zitat:
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