Hallo Wolfgang,
die Leasing-Sonderzahlung hat mit dem Alter des Fahrzeugs nichts zu tun.
Ob die Leasing-Sonderzahlung bei einem 4/3-Rechner als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, ist eine Grauzone. Entschieden hat der BFH im Fall eines Bilanzierers, dass die LSZ auf die Leasingdauer "zu verteilen" ist. Ob er diese Verteilung letztendlich durch die Verbuchung als kautionsähnliche Zahlung mit Abschreibung oder über einen mehrjährigen RAP macht, ist nicht im Urteil geregelt, weil es steuerlich uninteressant ist. Bei der Übertragung des Urteils auf 4/3-Rechner aber ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen. Steuerberater favorisieren deshalb grundsätzlich die Option, die wenigstens ihren nicht bilanzierenden Mandanten noch möglichst lange den Steuervorteil erhalten soll.

Bei 4/3-Rechnern hat der BFH auch bis jetzt nicht darüber befunden, denn wer einen Vorteil hat, klagt nicht und der Bilanzierer ist nicht klagebefugt, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

Fragt sich nur, wielange der Gesetzgeber noch tatenlos zusieht.
Aufgrund der gültigen Rechtslage kannst Du die LSZ als 4/3-Rechner natürlich (noch) sofort als Betriebsausgabe geltend machen.
Gruß
Rainer