Vielleicht hilft ein Blick in die Vorschriften weiter....

Dort steht z.B.
"....Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittel entstehen (R 9.5 LStR 200

. Sie sind grundsätzlich nur in der
nachgewiesenen Höhe als Werbungskosten absetzbar oder vom Arbeitgeber
steuerfrei erstattungsfähig.
Für folgende Fahrten können die Aufwendungen als Reisekosten angesetzt werden:
- Fahrten von der Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstätte zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte;
- Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses;
- Fahrten von der Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Arbeitsstätte;
- Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück.
Zu
differenzieren ist zwischen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Firmenfahrzeugen und privaten Fahrzeugen:
- Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann der entrichtete Fahrpreis einschließlich eventueller Zuschläge in der tatsächlichen Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei können auch die Kosten einer Bahncard angesetzt werden, soweit dadurch keine höheren Fahrtkosten als ohne Anschaffung der Bahncard entstehen. Eine etwaige private Mitbenutzung der Bahncard ist unerheblich. Zu den Fahrtkosten gehören z.B. auch die Taxikosten für Fahrten zum Bahnhof (oder Flughafen) und am Zielort, also z.B. zu den jeweiligen Kunden.
- Wird ein betriebliches Fahrzeug (Firmenwagen) benutzt und werden die gesamten Fahrzeugkosten vom Arbeitgeber getragen, sind die anteiligen Fahrtkosten über die Gesamtkosten des Fahrzeugs in den Betriebsausgaben enthalten. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit einen Firmenwagen zur Verfügung, bleibt die Gestellung des Firmenwagens für diese Fahrten unbesteuert. In diesem Fall darf der Arbeitgeber nicht zusätzlich pauschale Kilometeransätze steuerfrei erstatten. Ebenso ausgeschlossen ist ein Werbekostenabzug beim Arbeitnehmer.
- Benutzt ein Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit seinen eigenen Personenkraftwagen (privaten Pkw), kann er entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweise einen Pauschbetrag für den gefahrenen Kilometer (Einzelheiten siehe unten) ansetzen. ...."
Die ausführlichen Hinweise findet man z.B. hier:
http://www.hk24.de/produktmarken/rec...Behandlung.jsp
Da wirds doch gleich besser, oder??
gruss
mogli