Hallo Peter,
prinzipiell gibt es überhaupt keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs, sondern nur die Pflicht zur zeitnahen Verbuchung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls. Das Kassenbuch stellt nur eine Erleichterung für Betriebe mit vielen kleineren Bargeschäften dar; diese müssen nicht jeden einzelnen Barverkauf verbuchen, sondern können entweder den täglichen Saldo der Kassenbons (die dann aufgehoben werden müssen) oder die einzelnen Bargeldbewegungen (dann keine Bon-Aufbewahrungspflicht; nur Abstimmung mit dem tatsächlichen Kassenbestand) in das Kassenbuch eintragen und brauchen dieses dann nur noch z. B. monatlich zu verbuchen.
Aus der Formulierung in § 146 Abs. 1 AO („Kasseneinnahmen und Kassenausgaben
sollen täglich festgehalten werden“) ergibt sich, daß von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur täglichen Aufzeichnung der Kassenbewegungen im Einzelfall abgesehen werden kann, wenn es sich nur um wenige Vorgänge handelt. Es muß nur sichergestellt sein, daß mit minimalem Aufwand der tägliche Kassensturz möglich ist.
Soweit das Kassenbuch infolge der Vernichtung von Originalbelegen Ersatzbelegfunktion bekommt, muß es natürlich wie Belege aufgehoben werden. Andernfalls ist ein tägliches Ausdrucken und Abheften überflüssig.
Im übrigen kann ich Dir nur raten, am besten gar keine Kasse zu führen. Sie erzeugt nur unnötige Umstände und ist fehleranfällig.
Gruß Christian