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Allgemeine Fragen zum Rechnungswesen

Das Rechnungswesen bildet die Geld- und Leistungströme im Betrieb ab. Die Buchführung gehört zum externen Rechnungswesen. Hier werden die Sachverhalte gepostet, bei denen unklar ist, wie sie buchhalterisch zu behandeln sind.


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Alt 27.11.2010, 16:28   gwg´s und Waren nach Betriebsaufgabe Beitrag #1
Dragoslav
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.04.2010
Beiträge: 23
Standard gwg´s und Waren nach Betriebsaufgabe

Hallo, ich hoffe jemand kann mir folgende Frage beantworten: Was passiert eigentlich mit den GWG`s (Schreibtisch + Computer und Handy (alles hatte einen Wert netto unter 410 Euro)) oder noch vorhandenen Handelswaren, wenn ich meine Selbständigkeit aufgebe. Die GWG´s waren ja sofort bei der BWA als Aufwand eingebucht und die Umsatzsteuer habe ich auch noch erstattet bekommen. Genauso bei Handeslwaren: auch sofort als Aufwand in der BWA und somit Gewinnmindernt. Muss ich, wenn ich die selbständigkeit aufgebe, die Umsatzsteuer für die GWG´s nachzahlen oder gehören mir die Anlagen dann nicht mehr? Was ist mit den Handelswaren (Ust usw.) Alles habe ich in 2010 gekauft. Vielen Dank für die Hilfe.
Dragoslav ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.11.2010, 16:47   gwg´s und Waren nach Betriebsaufgabe Beitrag #2
riese
Super-Moderator
 
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 10.704
Standard

Hallo Dragoslav,

Zitat:
Zitat von Dragoslav
Genauso bei Handeslwaren: auch sofort als Aufwand in der BWA und somit Gewinnmindernt.
hört sich stark nach EÜR an. Sonst hättest Du einen Lagerbestand.

Betriebsaufgabe bedeutet auch bei EÜR, dass eine Aufgabebilanz erstellt werden muss. Und dann müstest Du den Lagerbestand und die Vermögensgegenstände zum reellen Wert (nicht zum Buchwert) Privatvermögen ins Privatvermögen übernehmen, sofern Du sie nicht versilberst.

Rein theoretisch wird auch ein GWG dabei wieder zu einem Gegenstand mit einem aktuellen Wert (Ausnahme: GWG's aus 2008/2009 mit AHK < 150,01 €, die sofort als Aufwand verbucht worden sind), aber man könnte das vernachläsigen, weil die Zeitwerte sehr gering sein werden und die Nachprüfung recht schwierig ist.
Ganz ausgegoren ist auch nicht, was mit dem Pool geschehen soll. Ihn wieder in Einzelteile zu zerlegen ist verboten und eine objektive Bewertung deswegen nicht möglich, so dass man den Zeitwert der Rechengröße "Pool" Zeitwert gleich Buchwert setzen muss - der Gesetzgeber hat es mit seiner bescheuerten Gesetzesdefinition so gewollt.

Gruß
Rainer
riese ist offline   Mit Zitat antworten
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