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Abgrenzung Du hast allgemeine Fragen zum Thema Abgrenzung? Poste hier.. |
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Gutschrift nach Spitzabrechnung Beitrag #1 (permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 21.01.2010
Beiträge: 1
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Folgendes Problem: Letztes Jahr wurde von einem Gasversorger ein Abschlag verlangt (angenommen 10.000 €). Nach der Spitzabrechnung am Jahresende stellt sich heraus, dass der Abschlag zu hoch angesetzt war. Der tatsächliche Verbrauch betrug wertmäßig nur 9.000 €. Der Gasversorger will das Guthaben i.H.v. 1.000 € auszahlen. Der Abschlag stellt ja eine Art Vorauszahlung dar. Im letzten Jahr ist eigentlich nur ein Aufwand von 9.000 € anzusetzen, der dann über die GuV in's Eigenkapital einfließt. Tatsächlich wurden aber ja (fälschlicherweise) 10.000 € als Aufwand gebucht. Nur wie bucht bzw. korrigiert man das jetzt? Kann ich quasi den Aufwand vom letzten Jahr korrigieren? Gibt es da bei Aufwandskonten auch so eine Art Nachlasskonto? Geht das überhaupt noch wenn die neue Rechnungsperiode bereits begonnen hat? Oder bucht man das dann als periodenfremden Ertrag? Rechnungsabgrenzung kommt meiner Meinung nach zumindest nicht in Frage, da man als Kunde ja zum Jahresende selbst noch gar nicht wusste, wie hoch man die sonstigen Forderungen ansetzen müsste. Man bekommt die Abrechnung mit dem Guthaben ja frühestens im Januar.... Hat jemand ne Idee? |
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Gutschrift nach Spitzabrechnung Beitrag #2 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 17.05.2009
Beiträge: 213
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Hallo,
es muss noch im Vorjahr den Aufwand mindern und wird einfach gegen das normale Aufwandskonto als sonstiger Vermögensgegenstand (Forderung) eingebucht. Die Vorsteuer wird erst im Monat des Rechnungsdatums oder der Rückzahlung zurückgerechnet. |
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Gutschrift nach Spitzabrechnung Beitrag #3 (permalink) | |
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 3.274
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Hallo ,
Zitat:
Ist der JAB noch offen, kannst Du noch einen antizipativen Rechnungsabgrenzungsposten draus machen - was Mephisto meint - oder - wenn Du mit Kreditoren arbeitst - die Gutschrift mit dem Datum 31.12. einbuchen. Die letzte Variante wäre allerdings nicht zu empfehlen, wenn das Konto "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar" hierdurch einen negativen Wert (Habensaldo) annehmen würde. ![]() Ist der JAB dagegen gelaufen, liegt ein periodenfremder Ertrag vor. Gruß Rainer |
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Gutschrift nach Spitzabrechnung Beitrag #4 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 440
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Hallo Rainer,
der Begriff Rechnungsabgrenzungsposten wird nur für transitorische Vorgänge verwendet (Zahlung vor dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung). Und das meint Mephisto gerade nicht. Vielmehr handelt es sich genau um das, was Mephisto schreibt, nämlich eine sonstige Forderung – der Gasversorger hat mehr bekommen, als ihm zusteht. Gruß Christian |
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Gutschrift nach Spitzabrechnung Beitrag #5 (permalink) |
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 3.274
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Hallo Christian,
ja, vor einigen Jahren wurde der Begriff der antizipativen (im Gegensatz zur transitorischen) Rechnungsabgrenzung abgeschafft. Was nichts daran ändert, dass er in den Köpfen "gestandener" Buchhalter weiterexistiert. Mein Vater (86) sagt sogar immer noch permanent "Mark" und meint Euro, obwohl es wertmäßig gut die Hälfte ist.![]() Gruß Rainer |
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Gutschrift nach Spitzabrechnung Beitrag #6 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 440
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Hallo Rainer,
auch „gestandene“ Buchhalter sollten veraltete Begriffe nur dann verwenden, wenn sie damit auch zur Klärung statt zur Verwirrung beitragen. Antizipative aktive Rechnungsabgrenzungsposten entstehen beispielsweise für den wirtschaftlich dem abgelaufenen Jahr zuzurechnenden Teil von nachschüssig vereinbarten Zinsansprüchen, die erst im Lauf des Folgejahres fällig werden. Das sind sonstige Vermögensgegenstände, bei denen man sich auf Grund der vereinbarten Fälligkeit früher ein bißchen schwer tat, sie am Jahresende schon als Forderung zu bezeichnen. In unserem Fall hat der Gasversorger zu viel kassiert und ist verpflichtet, diesen Zustand umgehend in Ordnung zu bringen. Das ist auch nach der früheren Begrifflichkeit kein Fall einer Rechnungsabgrenzung, sondern eine stinknormale sonstige Forderung. Jede antizipative aktive Rechnungsabgrenzung ist eine sonstige Forderung; aber nicht jede sonstige Forderung ist auch eine antizipative aktive Rechnungsabgrenzung. Gruß Christian |
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