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Umfrageergebnis anzeigen: Was ist beim buchen einer GmbH (Restaurant) zu beachten?
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Eigenverbrauch
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1 |
50,00% |
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Gäste einladen
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1 |
50,00% |
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21.02.2010, 15:28
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GmbH Restaurant buchen Beitrag #1 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 21.02.2010
Beiträge: 1
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GmbH Restaurant buchen
Habe jetzt bei einem Restaurant (GmbH) angefangen und mache dort die Buchhaltung. Dort ist mir aufgefallen das sie die Gesellschafter dort öfters essen und die Speisen und Getränke gebongt werden aber nicht bezahlt. Oder Gäste im nach hinein eingeladen werden und auch nicht zahlen. Somit stimmt die Kasse nie. Bitte um Information über die Handhabungs Möglichkeiten beim Buchen oder sollen sie die Rechnungen danach einfach stornieren.
Geändert von Maite (21.02.2010 um 15:53 Uhr)
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21.02.2010, 16:52
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GmbH Restaurant buchen Beitrag #2 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 23.09.2008
Beiträge: 3.410
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Hi Maite,
sieh dir mal in der USt-Richtlinie den Abschnitt 24a und die LSt-Richtlinie 2008 Abs. 31 an. Wenn sich die Gesellschafter in der Gaststätte bedienen, unterliegt das der Umsatzsteuer und ist als Sachbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Wenn Gäste bewirtet werden, sind die Aufwendungen abzugsfähig, soweit es einen betrieblichen Anlass gibt. Anderenfalls könnten es ganz schnell nicht abzugsfähige Aufwendungen werden.
Generell hätte ich so meine Probleme, wenn diese Dinge so lax und in größerem Umfang laufen.
Gruß
B.
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25.02.2010, 18:05
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GmbH Restaurant buchen Beitrag #3 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 02.06.2009
Beiträge: 11
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Hallo,
ich mach die Buchhaltung eines Hotels, hab also ähnliche Sachverhalte.
- Das mit dem Gesellschafter ist richtig: Lohn. Da gibt es in der Gastronomie die Pflicht, Mahlzeiten als geldwerter Vorteil bei den MA zu buchen, weil davon ausgegangen wird, dass die MA dort essen. Dies wäre zumindest beim Geschäftsführer sicher angebracht. Bei geringfügigen Angestellten laß ich es weg, aber alle Festangestellten bekommen zumindest das Frühstück (2010: 47,00€) pauschal jeden Monat drauf, die meisten sogar eine Mahlzeit (2010: 84,00€). Sie bekommen es oben als Lohn dazu und unten wird es wieder abgezogen. In der Fibu es dadurch dann als unentgeltliche Warenabgabe verbucht und versteuert.
- wenn Gäste essen und im Nachinein nichts zahlen müssen, wurde mir vom Steuerberater gesagt, ich soll es acto Haus buchen (in der Restaurantabrechneung, dann stimmt die Kasse wieder) und in der Fibu dann als Nachlass. Das wurde nämlich früher nicht so gemacht und bei einer Prüfung wollte der Prüfer das dann alles als Bewirtung buchen, d.h. ja nur zu 70% abzugsfähig. Deshalb gleich auf Nachlass buchen!
Hoffe ich konnte helfen!
VG
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