Hallo Aero,
"Fotograf" ist nicht in den Katalogberufen genannt, so dass er der Willkür seines Sachbearbeiters beim FA ausgesetzt ist.
Aber um mal objektiv zu bleiben - entscheidend ist dieser Satz in §18 Abs. 1 EStG:
Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Sucht er sich aufgrund seiner persönlichen Fähigkeit eigenmächtig seine Objekte und Blickwinkel aus, bestimmt die Belichtung etc., wäre er Freiberufler. Schreiben ihm seine Auftraggeber hingegen vor, was er zu fotografieren hat und/oder weisen sie seine Werke solange zurück, bis sie dem Auftragnehmer genehm sind, handelt er nach Weisung und ist Gewerbetreibender.
Wie hat denn das FA entschieden?
Gruß
Rainer