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Allgemeine Fragen zur Buchführung Du hast allgemeine Fragen zum Thema Buchführung? Poste hier.. |
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Eventualschuld Beitrag #1 (permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 2
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Ich habe mich schon durch mein Buch geschlagen und mir einige Artikel im Internet durchgelesen, doch verstehen tu ich es trotz allem nicht. Sogar IAS 37 konnte mir letzendlich nicht weiter helfen, deswegen hab ich mir überlegt mich hier anzumelden und auf Hilfe zu hoffen. Mir ist immer wieder der Satz ins Auge gesprungen, dass eine Eventual schuld nicht "angesetzt" werden darf, aber wenn das Eintreten dieser Schuld als "nicht unwahrscheinlich" eingeschätzt wird "angegeben" werden muss. Da ergeben sich für mich die Fragen: "angesetzt" = in der Bilanz passiviert? "angegeben"= in den Anhang oder wie? "nicht unwahrscheinlich" = was heißt das im Konkreten? In einer alten Klausur habe ich auch folgendes Beispiel gefunden: "Der Assistent der Leitung des Rechnungswesens empfiehlt, zur Gewinnminimierung aufwandswirksam eine Eventualschuld zu bilden. Diese soll sich auf eine Bürgschaft beziehen, die die Gamma AG im Geschäftsjahr einem anderen Unternehmen gewährt hat. Die gewährte Bürgschaft beläuft sich insgesamt auf € 2,4 Mio. Der Assistent geht davon aus, dass das Risiko des Entstehens einer Verbindlichkeit aus der Bürgschaft bei 0,5% liegt. (1) Darf eine Eventualschuld passiviert werden (ja/nein)? Falls ja: in welcher Höhe? (2) Ist der Ausweis von Eventualschulden im Abschluss mit der Erfassung von einem Aufwand verbunden? (ja/nein) Falls ja: in welcher Höhe?" Meine Lösung war: zu (1): nein zu (2): Ja, bei der Höhe würd ich dann den Erwartungswert ansetzen. Ich würde mich freuen, wenn jemand mir helfen würde und etwas Licht ins Dunkle bringen könnte. Sollte ich mich ungenau ausgedrückt haben, einfach Bescheid sagen. LIebe Grüße, Syk. Geändert von Syk (08.02.2010 um 18:02 Uhr) |
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Eventualschuld Beitrag #2 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 23.09.2008
Beiträge: 2.110
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Geht es um IAS oder HGB?
§ 251 Haftungsverhältnisse 1Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. 2Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Eventualschulden sind dann zu passivieren, wenn Ihre Wahrscheinlichkeit messbar und gegeben ist. Anderenfalls wäre nach HGB 251 ein Hinweis unter der Bilanz zu erstellen. Im beschriebenen Beispiel sehe ich keine Möglichkeit der Passivierung einer Schuld, da eine Wahrscheinlichkeit von 0,5 % wohl eher als sehr sehr unwahrscheinlich anzusehen ist. Demzufolge Hinweis auf diese Bürgschaft ja, Bilanzierung einer Verbindlichkeit nein. Geändert von docb (08.02.2010 um 19:14 Uhr) |
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Eventualschuld Beitrag #4 (permalink) | |
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 3.286
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Hallo Syk,
grundsätzlich ist die Buchungssystematik zu berücksichtigen. Eine Passivierung kann man nur vornehmen, indem man einen Buchungssatz bildet, zu dem neben der benötigten Habenbuchung auch notwendigerweise eine Soll-Buchung gehört. Eine solche kann aber nur in einer Aktivierung oder Aufwandsbuchung bestehen. Und wo soll die bei einer Eventualverbindlichkeit liegen? Ohne Sollbuchung ist auch keine Habenbuchung und damit auch keine Passivierung möglich. Es bleibt dann nur der Weg übrig, im Anhang auf den Sachverhalt hinzuweisen. Damit ist die Publizitätspflicht auch erfüllt, ohne dass die Sache in der Bilanz auftaucht. Zitat:
Gruß Rainer Geändert von riese (09.02.2010 um 08:19 Uhr) |
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