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Finanzbuchhaltung - Glossar Finanzbuchhaltung - Glossar |
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elektronische Kasse Beitrag #1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 14.04.2006
Beiträge: 142
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die tägliche Aufzeichnung von Kasseeinnahmen, wie muss die eigentlich erfolgen? Kann dies anhand von schriftlichen Aufzeichnungen geschehen oder muss eine elektronische Kasse dazu betrieben werden. Wo gibt es Verweise dazu??? Gruß Schneemann |
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elektronische Kasse Beitrag #2 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 12.12.2006
Beiträge: 215
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Hallo!
Du kannst dein Kassenbuch selbstverständlich auch schriftlich führen, da spricht überhaupt nichts dagegen. Im Schreibwarenhandel gibt es dafür passende Formulare. Was du auf keinen Fall machen darfst, ist ein Kassenbuch in Excel. Das wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Die grundsätzlichen Vorschriften ergeben sich aus § 38 Abs. 1 HGB und BFH, Urteil vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl III 1966, S. 371 Liebe Grüße Manfred |
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elektronische Kasse Beitrag #3 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 20.11.2006
Beiträge: 662
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Zitat:
Hallo Manfred - die Excel-Geschichte halte ich für ein Gerücht, oder die Finanzämter handhaben das unterschiedlich. Ich habe gerade bei einem Mandanten eine Außenprüfung am Laufen und die Prüfer hatten rein gar nix an der Kasse auszusetzen obwohl sie komplett in Excel geführt wird. Aero |
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elektronische Kasse Beitrag #4 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 12.12.2006
Beiträge: 215
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Uih!
Da hast du aber Glück gehabt. Mein Finanzamt erkennt Kassenbücher in Excel für meine Mandanten prinzipiell nicht an! Was aber auch nicht verwunderlich ist, im Landesvergleich hat unser Finanzamt was die Bürokratie und Brutalität gegenüber den Steuerpflichtigen angeht, den ersten Platz belegt. Liebe Grüße Manfred |
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elektronische Kasse Beitrag #5 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 14.04.2006
Beiträge: 142
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Zitat:
habe die Frage ganz vergessen. Vielen Dank für deine Antwort. Hätte fast gedacht, dass es eine geschlossene Aufzählung von Gewerbearten gibt, die verpflichtet sind eine elektronische Kasse zu führen. Aber, na ja, vielleicht sollte man nicht zu sehr versuchen, sich in die vorschriftsliebende Denkweise eines Fiskalbürokraten hineinzusteigern. |
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elektronische Kasse Beitrag #6 (permalink) |
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 3.274
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Hallo zusammen,
Kasse und Kassenbuch sind zweierlei. Eine elektronische Kasse registriert nur tagsüber die einzelnen Buchungsvorgänge und druckt am Tagesende einen Z-Beleg, aufgrund dessen Du die Tageseinnahme im Kassenbuch einbuchst (was den Kassenstand erhöht). Wenn auch Ausgaben aus der Kasse getätigt werden, sind auch diese im Kassenbuch zu vermerken. Natürlich gehört die Entnahme zwecks Einzahlung auf das Bankkonto auch zu den Ausgaben, denn dadurch nimmt der Kassenbestand ab. Kassenbücher sind Vorbücher zur Hauptbuchhaltung, denn die darin gemachten Angaben werden kumuliert in die Hauptbuchhaltung übernommen. Deshalb gelten für sie auch die Vorschriften der GOB, d.h. eine Buchung darin darf nicht in der Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr lesbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllt Excel nicht, denn es lassen sich Zellen löschen oder deren Inhalte überschreiben. Kassenbücher sind aber des Prüfers liebstes Kind. Ich habe noch keine Prüfung erlebt, wo der Prüfer nicht etwas daran auszusetzen hatte, um Zuschätzungen vorzunehmen. Besonders dann, wenn die übrige Buchführung in Ordnung war und sonst sein Erscheinen für das Finanzamt ein Verlustgeschäft gewesen wäre... ![]() Es gibt keine Vorschrift, eine elektronische Registrierkasse zu führen. Was dem Prüfer auch missfällt, ist, wenn Du Deine Einnahmen am Tagesende durch Geldzählen statt durch Festhalten der einzelnen Verkaufsgeschäfte ermittelst. Auch hier vermutet er nämlich, dass gelegentlich Geld für Zigaretten aus der Kasse genommen und dann "vergessen" wird, es wieder reinzulegen. Eine Kasse oder ein Quittungsblock sind aber auf jeden Fall dann erforderlich, wenn der Kunde ein Umtauschrecht besitzt (also nicht in einer Kneipe oder beim Friseur), denn er muss ja beweisen können, bei Dir gekauft zu haben und was. Aber auch, wenn tatsächlich Bargeschäfte getätigt werden, gibt es einen Trick, die unliebsame Kassenführung zu umgehen: Es wird eine elektronische Registrierkasse betrieben und der Z-Beleg am Tagesende wird einfach Debitor "Laufkundschaft" an Erlöse gebucht (wie eine Ausgangsrechnung) und der Einzahlungsvorgang auf dem Kontoauszug Bank an Debitor. Bei dieser Variante gehört das eingenommene Geld nicht zum Betrieb, sondern der Verkäufer steckt es sich - rechtlich gesehen - in die Tasche, bevor er es einzahlt. Vorteile: Der Betriebsprüfer kann nur ein dummes Gesicht machen, da es keine angreifbare Barkasse im Betrieb gibt. Der Buchungsaufwand wird reduziert. Nachteile: Unstimmigkeiten gehen zu Lasten des Verkäufers, weil der Z-Beleg Evangelium ist und nicht die eingenommene Geldmenge. Bargeld, welches über Nacht im Betrieb lagert, ist nicht versichert, weil es ja offiziell nicht da ist (sondern beim Verkäufer zu Hause in der Hosentasche). Gruß Rainer |
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