I. Arbeitnehmer
Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts sind Personen, die im öffentlichen
oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind,
ebenso Beamte, Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder
einer Aktiengesellschaft. Im steuerlichen Sinn zählen als
Arbeitnehmer auch ehemalige Arbeitnehmer, die Alters- oder Invaliditätsbezüge
aus ihrem früheren Dienstverhältnis erhalten, so zum
Beispiel Pensionisten oder Bezieher von Firmenrenten, sowie Hinterbliebene,
denen Versorgungsbezüge aus dem Dienstverhältnis
des Verstorbenen zustehen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sind dagegen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit, sie führen zu sonstigen Einkünften.
Arbeitsverhältnis
Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte
dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand)
seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn
die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet
ist.
Rechtsquelle: § 1 LStDV
R 67 LStR
II. Arbeitslohn
Arbeitslohn: Geld und Sachbezüge
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle
Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis
zufließen (Arbeitslohn). Hierzu zählen insbesondere Gehälter, Löhne,
Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die
für eine Beschäftigung gewährt werden, aber auch Wartegelder,
Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge und
Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Es ist gleichgültig, ob es
sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Ebenso ist
unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die
Einnahmen gewährt werden.
Deshalb gehört zum Arbeitslohn nicht nur der Barlohn, sondern
auch Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht in Geld bestehen,
aber durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zum
Arbeitslohn gehört daher insbesondere auch die unentgeltliche
oder verbilligte Überlassung einer Firmenwohnung, eines Firmenfahrzeugs
für Privatfahrten sowie der verbilligte Bezug von Waren
und Dienstleistungen.
Rechtsquelle: § 19 EStG
§ 2 LStDV
R 70 LStR
III. Steuerfreie Einnahmen
Verschiedene Zuwendungen sind steuerfrei oder unterliegen nicht
in voller Höhe dem Steuerabzug. Zu den steuerfreien Einnahmen
gehören auch bestimmte Lohnersatzleistungen, die aber in der
Regel bei der Berechnung des Steuersatzes für die steuerpflichtigen
Einkünfte zu berücksichtigen sind (so genannter Progressionsvorbehalt,
vgl. RNr. 615).
Steuerfrei sind beispielsweise:
Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich
ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind
bis 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. beziehungsweise
das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis
mindestens 15 beziehungsweise 20 Jahre bestanden, beträgt
der Höchstbetrag 9.000 Euro beziehungsweise 11.000 Euro.
Der übersteigende Betrag wird tarifbegünstigt besteuert, wenn es
sich um außerordentliche Einkünfte handelt (vgl. RNr. 617).
Rechtsquelle: § 3 Nr. 9 EStG
R 9 LStR
Heirats- und Geburtsbeihilfen
Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die dem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber gezahlt werden, sind bis 315 Euro, bei Mehrlingsgeburten
je Kind, steuerfrei. Sind die Beihilfen höher als die genannten
Grenzen, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 15 EStG
R 15 LStR
Steuerbegünstigte nebenberufliche Tätigkeiten
Hierunter fallen nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten,
nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Diese
Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1
Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung und zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 A0) erfolgen. Die
Einnahmen aus den begünstigten Tätigkeiten bleiben bis zur Höhe
von insgesamt 1.848 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Überschreiten
die Einnahmen für begünstigte Tätigkeiten den steuerfreien
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben insoweit
abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen
übersteigen.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 26 EStG
R 17 LStR
Zukunftssicherungsleistungen
Bestimmte Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu
nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen
Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden
Bestimmung verpflichtet ist.
Hierunter fallen regelmäßig die Arbeitgeberbeiträge zur Renten-,
Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 62 EStG
R 24 LStR
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Beiträgen im Rahmen
der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse, einen
Pensionsfonds und eine Direktversicherung vgl. RNr. 123.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in bestimmter
Höhe steuerfrei. Die Zuschläge sind durch Einzelnachweis
nachzuweisen.
Rechtsquelle: § 3b EStG
R 30 LStR
Vermögensbeteiligungen
Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses
unentgeltlich oder verbilligt bestimmte Kapitalbeteiligungen
oder hat er bestimmte Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber,
die dieser auf seine Kosten durch ein Kreditinstitut beziehungsweise
Versicherungsunternehmen verbürgt beziehungsweise
gesichert hat (Vermögensbeteiligung), so ist der Vorteil unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei, soweit er nicht höher als
der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt 135
Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Rechtsquelle: § 19a EStG
R 77 LStR
Erstattungen des Arbeitgebers
Die Vergütungen, so genannte Auslösungen, die Arbeitnehmer außerhalb
des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung
von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte
Höchstbeträge nicht überschreiten (vgl. zum Beispiel
RNrn. 313 oder 327).
Rechtsquelle: § 3 Nr. 16 EStG
R 16 LStR
Entsprechendes gilt für Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen
und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 13 EStG
R 14 LStR
Werkzeuggeld
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen
eines Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit sie die entsprechenden
Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 30 EStG
R 19 LStR
Überlassung typischer Berufskleidung
Die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt überlässt, ist steuerfrei. Dasselbe
gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs
auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung
betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen
des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 31 EStG
R 20 LStR
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen
Kindern
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen
Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen
sind steuerfrei.Die Leistungen müssen aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 33 EStG
R 21a LStR
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte
Steuerfrei ist die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem
vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten eingesetzten
Beförderungsmittel, wenn diese Beförderung jeweils für den
betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 32 EStG
R 21 LStR
Trinkgelder
Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden,
ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, sind steuerfrei.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 51 EStG
Bezug von Waren und Dienstleistungen
Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend
für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben
oder erbracht werden, bleiben steuerfrei, soweit die sich nach Abzug
der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile
insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Rechtsquelle: § 8 Abs. 3 EStG
R 32 LStR
Lohnersatzleistungen
Zu den steuerfreien Einnahmen gehören auch bestimmte Lohnersatzleistungen,
die der Arbeitgeber, wie zum Beispiel Kurzarbeiterund
Winterausfallgeld (Schlechtwettergeld), der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsgesetz,
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
oder ein Träger der Sozialleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld,
Insolvenzgeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, Überbrückungsgeld,
zahlt.
Rechtsquelle: § 3 Nrn. 1, 2, 25, 28 EStG
R 4, 18 LStR
Private Nutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen
Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung betrieblicher
Personalcomputer und Telekommunikationseinrichtungen sind
steuerfrei.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 45 EStG
R 21e LStR
Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds
und Direktversicherungen
Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds
oder ab 2005 grundsätzlich auch für eine Direktversicherung
(= eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die
vom Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer
hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers
bezugsberechtigt ist) zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung sind steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr
einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Der
Höchstbetrag beträgt 4 Prozent der sich jährlich ändernden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung.
Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt damit im Kalenderjahr
2005 2.496 Euro. Nur Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis
sind steuerbegünstigt. Für Beiträge, die aufgrund einer vom Arbeitgeber
nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Versorgungszusage
geleistet werden, gilt als Ausgleich für die insoweit entfallende
Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ein zusätzlicher Höchstbetrag
von 1.800 Euro.
Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz
können auf die Steuerfreiheit der Beiträge verzichten
und die Versteuerung der Beiträge nach den Merkmalen der
Lohnsteuerkarte verlangen, wenn sie stattdessen die Förderung mit
der Altersvorsorgezulage (vgl. RNrn. 901 ff) und den zusätzlichen
Sonderausgabenabzug (vgl. RNr. 40

in Anspruch nehmen wollen.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 63 EStG
R 25 LStR
BMF-Schreiben vom 17. November 2004, BStBl I S. 1.065
IV. Versorgungsfreibeträge
1. Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
als Arbeitnehmer.
Versorgungsbezüge im privaten Dienst, für die die Versorgungsfreibeträge
in Betracht kommen, sind Bezüge, die wegen Erreichens einer
Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder einem Hinterbliebenen
aus einem früheren privaten Dienstverhältnis zufließen.
Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten jedoch erst
dann als begünstigte Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige
das 63. beziehungsweise, wenn er schwerbehindert ist, das
60. Lebensjahr vollendet hat.
Versorgungsbezüge des öffentlichen Dienstes, für die die Versorgungsfreibeträge
in Betracht kommen, sind Ruhegehalt, Witwenund
Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug,
wenn sie
• aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher
Vorschriften oder
• nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen
Verbänden von Körperschaften
gewährt werden.
Rechtsquelle: § 19 EStG
§ 2 LStDV
R 75, 76 LStR
2. Versorgungsfreibetrag
Versorgungsbezüge werden im Vergleich zu normalen Löhnen und
Gehältern niedriger besteuert: Als so genannter Versorgungsfreibetrag
bleibt ein bestimmter Teil dieser Bezüge steuerfrei.
Für den Veranlagungszeitraum 2005 beträgt der Freibetrag 40 Prozent
der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch insgesamt 3.000
Euro im Kalenderjahr. Im Zuge der Angleichung der Besteuerung
von Renten und Versorgungsbezügen durch das Alterseinkünftegesetz
wird für die ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgänge
der Versorgungsfreibetrag schrittweise gesenkt und bis zum
Jahr 2040 auf 0 Euro abgeschmolzen.
Die Höhe des Versorgungsfreibetrags richtet sich dabei nach dem
Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt für die weitere Laufzeit des
Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert.
Rechtsquelle: § 19 Abs. 2 EStG
R 75, 76 LStR
BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl I S. 429
3. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wird bei Versorgungsbezügen
nicht mehr der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (vgl. RNr. 303), sondern
ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt,
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Der
Werbungskosten-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den
Versorgungsfreibetrag (einschließlich des Zuschlags) geminderten
Einnahmen abgezogen werden. Als Ausgleich für den Wegfall des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird dem Versorgungsfreibetrag ein
Zuschlag von zunächst 900 Euro hinzugerechnet. Ebenso wie der
Versorgungsfreibetrag wird auch dieser Zuschlag schrittweise für
jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen.
Auch die Höhe des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt
für die weitere Laufzeit des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert.
Rechtsquelle: § 19 Abs. 2 EStG
§ 9a EStG
BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl I S. 429
4. Bescheinigung durch den Arbeitgeber
Versorgungsbezüge werden vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung
für den Arbeitnehmer besonders kenntlich gemacht.
Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungs-
freibetrag können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den
Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Rechtsquelle: §§ 39b, 41b EStG
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV