Hallo Peter,
eine GbR ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern ihre Gesellschafter. Jeder Gesellschafter hat eine eigene Einkommensteuererklärung zu erstellen.
Buchhalterisch wird beim JAB der Gewinn oder Verlust nicht wie beim Einzelbetrieb auf das Kapitalkonto, sondern auf das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" bzw. "Verlustvortrag vor Verwendung" vorgetragen. Im nächsten Jahr beschließen die Gesellschafter die Aufteilung. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen; ein Duplikat davon ist Buchhaltungsbeleg - der Betrag wird von dem Vortragskonto anteilmäßig auf die Kapitalkonten der Gesellschafter umgebucht.
Und jetzt kommt die steuerrechtliche Seite: Die Daten werden anhand der Bilanz (ggfls. der Nebenrechnung) und des Aufteilungsprotokolls in
diese schönen Vordrucke hier eingetragen. Hat ein Gesellschafter eine vertragsgemäße Vergütung erhalten, die handelsrechtlich als Ausgabe verbucht wurde und steuerrechtlich einen Vorabgewinn darstellt, ist diese hier gesondert aufzuführen. Das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Finanzamt bekommt zunächst die Bilanz und den Feststellungsantrag. Es erlässt daraufhin einen Feststellungsbescheid. Weil sie so geizig sind und nur einen Feststellungsbescheid erstellen, muss der Gesellschafter, der ihn erhalten hat, für die anderen Gesellschafter und die Akten Kopien erstellen. Jeder Gesellschafter füllt nun bei seiner Einkommensteuererklärung eine Anlage GSE aus und trägt als Gewinn aus Gewerbebetrieb den Betrag ein, der sich aus dem Bescheid ergibt und fügt diesen bei.
Gruß
Rainer