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06.08.2009, 16:12
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Bewertung von Forderungen Beitrag #1 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 06.08.2009
Beiträge: 15
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Bewertung von Forderungen
Hallo zusammen,
folgende Aufgabe macht mir Schwierigkeiten:
Hr. Mayer hat in seiner vorläufigen Saldenbilanz zum 31.12.2008 u.a. folgende Bestände ausgewiesen:
- Forderungen a.L.L 269.154,98€
- zweifelhafte Foderungen 3.960,00€
Bei den Jahresabschlussarbeiten zum 31.12.2009 sind noch folgende Sachverhalte zu beureilen:
Sofern Buchungen erfolgt sind, sind sie in den o.a. Beständen enthalten.
a) Bei den zeweifelhaften Forderungen handelt es sich um eine Forderung an den Kunden Seemann aus Bremen, der schon im orjahr in Zahlungsschwierigkeiten war. die Forderungen von 4.760€ hatte Hr. Mayer zum 31.12.2008 bereits um 20% wertberichtigt, weil zumindest mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen war.
Zum 31.12.2008 wurde gebucht:
Forderungsverlust 800€ an zweifelhafte Forderungen 800€
Auf diese Forderung ging am 31.12.2009 auf dem privaten Bankkonto von Hr. Mayer ein Betrag in Höhe von 595€ ein, der noch nciht gebucht wurde. Ein weiterer Zahlungseingang ist nicht zu erwarten.
Aufgabe1:
Nehmen Sie - unter Angaben des Rechenweges - die im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erforderliche(n) Buchunge(n) vor.
Ich hoffe mir kann jemand helften...
Stehe total auf dem Schlauch wie ich diese Aufgabe angegehen soll.
Gruß.
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06.08.2009, 22:55
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Bewertung von Forderungen Beitrag #2 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 407
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Hallo knb,
Grundsätzliches: Es gibt Forderungen mit und ohne Ust. somit muss aus Fdg. die Ust behaftet sind die Ust rausgerechnet werden. Eine Wertberichtigung wird immer von den netto Fdg. und vom urspr. Betrag vorgenommen.
In der Aufgabe soll nur zu der zweifelhaften Fdg. Stellung genommen werden, das diese mit Ust behaftet sind sieht man daran, das die 20%, die in 2008 berichtigt wurden, eine Summe von 800 ergeben, somit sind 100% = 4.000 Euro zzgl. 19% Ust = 4.760 Euro.
Der Zahlungseingang ist 595 Euro brutto abzgl. 19% Ust = 500 Euro netto.
Da die Firma schon längerfristig in Zahlungsschwierigkeiten steckt, muss handels.- und auch steuerrechtl. auf den niedrigeren beizulegenden Wert/ Teilwert abgeschrieben werden. Es handelt sich somit um eine vorraussichtl. dauernden Wertminderung. Da keine weiteren Zahlungen erwartet werden wird die Nettoforderung auf 0.- Euro abgeschrieben.
Nun das ganze fix addiert und subtrahiert
Zweifelhafte Fdg. ..................3.960 Euro
zzgl. Wertberichtigung 2008 .......800 Euro
------------------------------------------
urspr. Fdg. einschl. Ust. ..........4.760 Euro
abzgl Ust 19 % ........................ 760 Euro
------------------------------------------
Fdg. netto ............................4.000 Euro
abzgl. Wertberichtigung 2008 ....- 800 Euro
------------------------------------------
Fdg. 01.01.09 netto ................3.200 Euro
Zahlungseingang 2009..............- 500 Euro
------------------------------------------
Wertberichtigung Fdg. .............2.700 Euro
=================================
Bilanzansatz: (ab jetzt zu den Bilanzwerten "brutto")
Fdg Bestand zum 01.01.09 ............3.960 Euro
Wertberichtigung 2009 ................-2.700 Euro
Zahlungen in 2009 .......................- 595 Euro
---------------------------------------------
BA zum 31.12.2009 ........................665 Euro
===================================
Die Ust kann nicht berichtigt werden da Sie nicht ausfallen kann, wenn Sie beim Schuldner uneinbringlich wird, entsteht sofort eine Fdg. gegenüber dem Finanzamt. Folglich fällt Sie nicht aus und darf nicht abgewertet werden.
Allerdings darf umsatzsteuerrechtl. die Umsatzsteuer nur berichtigt werden (zur Fdg. gegenüber dem FA werden), wenn die Fdg
uneinbringlich geworden ist. Dies ist anzunehmen wenn Insolvenz beantragt wurde und die Quote 0,- ist, eine eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde, usw.
Nun buchst du erstmal den Zahlungseingang
Bank ..595 Euro
........................an zweifelh. Fdg. 595 Euro
Danach die Wertberichtigung
Forderungsverlust ...2.700 Euro
............................................an zweifelh. Fdg. 2.700 Euro
Oben, über diese Aufgabe kann man nun noch einen Einleitungssatz anbringen, das Fdg.aus L+L Vermögensgegenstände des UV sind. Sie werden bewertet gem. § 253 (1) HGB,§ 5 (1) S.1, § 6 (1) Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten.
--------------------------------------------------------------------------------------------
Man könnte nun auf die Idee kommen und einige Rechenwege oben abzukürzen, doch Vorsicht,
bei komplexeren Aufgaben führt dies schnell zu Fehlern und in Prüfungen kann dann schon mal der eine oder andere Punkt abgezogen werden da der Rechenweg nicht vollständig ist.
Gruß
Andreas
Geändert von Ansimi (06.08.2009 um 23:28 Uhr)
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07.08.2009, 08:44
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Bewertung von Forderungen Beitrag #3 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Andreas,
Zitat:
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Zitat von Ansimi
Danach die Wertberichtigung
Forderungsverlust ...2.700 Euro
............................................an zweifelh. Fdg. 2.700 Euro
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auf "Forderungsverlust" kannst Du nur buchen, wenn die Forderung tatsächlich ausgefallen ist. Das richtige Konto wäre "Wertberichtigung von Forderungen".
Zitat:
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Zitat von Ansimi
wenn die Fdg
uneinbringlich geworden ist. Dies ist anzunehmen wenn ... eine eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde...
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Das ist schlicht und ergreifend falsch. Die e.V. hat soweit ich weiß eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren, der Schuldtitel jedoch eine von 30 Jahren. Daher könnte man sein Glück nach 3 Jahren erneut versuchen. Die Forderung fällt also nicht aus, wenn der Schuldner "gabelt", sondern bleibt längerfristig zweifelhaft. Daher gibt es ja auch bei den zweifelhaften Forderungen die Staffelung bis 1 Jahr, 1-5 Jahre und über 5 Jahre. In der Praxis machen allerdings die meisten Gläubiger dann schlapp und buchen die Forderung aus, damit sie sich wenigstens die USt. zurückholen können.
Zitat:
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Zitat von Ansimi
Oben, über diese Aufgabe kann man nun noch einen Einleitungssatz anbringen, das Fdg.aus L+L Vermögensgegenstände des UV sind. Sie werden bewertet gem. § 253 (1) HGB,§ 5 (1) S.1, § 6 (1) Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten.
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Wenn man nicht realisierte Einnahmen als Kosten ansieht... 
Aber gerade hier würde eine Wertberichtigung das Mahnverfahren in einer Weise beeinträchtigen, die außer Verhältnis zum Erfolg stehen würde. Besser wäre hier, bei titulierten Forderungen konsequent die Verzugszinsen zu berechnen. Aber Vorsicht: Angeblich soll es da ein BGH-Urteil geben, nach dem zwar die titulierte Forderung erst nach 30 Jahren verjährt, die verwirkten Verzugszinsen jedoch bereits nach 3 Jahren, so dass nur die Zinsen der letzten 3 Jahre eingezogen werden können (und Gerichtsvollzieher halten sich natürlich da dran). Dies bedeutet für die Buchführung, dass Du Verzugszinsen, die aus älteren Zeiträumen stammen als aus den letzten 3 Jahren, als verjährt ausbuchen musst.  (Finde ich allerdings nicht gerecht - wer seine Gläubiger 29 Jahre hinhält, soll auch gefälligst für den Zinsverlust für diese Zeit aufkommen!)
Gruß
Rainer
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07.08.2009, 09:48
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Bewertung von Forderungen Beitrag #4 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 407
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Hallo Rainer,
hier muss man beachten das es sich um eine Prüfungsaufgabe (Theorie) handelt, das in der Praxis manches anders läuft bzw. Probleme umgangen werden bestreitet wohl selbst kein Prüfer.
Das Konto Forderungsverlust wird in der Aufgabe vorgegeben da in 2008 dort gegengebucht wurde, dies soll den Prüflingen eine kleine Hilfestellung und Anleitung zur Lösung geben, somit habe auch ich dieses Konto wiederverwendet.
Dann darf man hier nicht den Fehler begehen das BGB mit dem Ust-Gesetzen zu vergleichen. Natürlich sind im BGB andere Fristen bezgl. von Schulden und Fdg. zu finden, entscheidend ist aber nur was das Ust-Gesetz für Rahmenbedingungen schafft ab wann sich eine Fdg. für den Stpfl. als uneinbringlich darstellt um die Ust-korrigieren zu dürfen. Hierzu zählt bei Privatpersonen auch eine eidesstattliche Erklärung, dann braucht er umsatzsteuerrechtl. nicht die 30 Jahre des BGB mehr abzuwarten.
Fdg. aus L+L sind VG des UV. Ihre Obergrenze sind die AK.
Wie kommst du nun auf nicht realisierte Gewinne?
Gruß
Andreas
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07.08.2009, 10:55
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Bewertung von Forderungen Beitrag #5 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Andreas,
Zitat:
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Zitat von Ansimi
Wie kommst du nun auf nicht realisierte Gewinne?
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ich hatte hier nicht von nicht realisierten Gewinnen gesprochen, sondern von nicht realisierten Einnahmen - weil das Geld eben noch nicht auf dem Konto ist und daher fehlt.
Zitat:
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Zitat von Ansimi
ab wann sich eine Fdg. für den Stpfl. als uneinbringlich darstellt um die Ust-korrigieren zu dürfen.
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Das setzt nur voraus, dass auf die weitere Geltendmachung verzichtet wird. Obwohl es auch Schlawiner gibt, die buchen aus und verfolgen die Sache trotzdem zivilrechtlich weiter; bei Erfolg schummeln sie sie dann später als außerordentliche Erträge wieder rein.
Zitat:
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Zitat von Ansimi
hier muss man beachten das es sich um eine Prüfungsaufgabe (Theorie) handelt, das in der Praxis manches anders läuft bzw. Probleme umgangen werden bestreitet wohl selbst kein Prüfer.
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Klar. In der Praxis wird entweder ganz ausgebucht, um die USt. zurückzukriegen oder Forderungen bleiben bis zu ihrem Ausgleich mit dem Nennwert drin, um sich nicht der Insolvenzantragspflicht auszusetzen.
Gruß
Rainer
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07.08.2009, 11:58
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Bewertung von Forderungen Beitrag #6 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 407
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Sorry Rainer,
hätte bei Einnahmen/Gewinnen genauer lesen müssen.
Irgendwie hatte ich beim Satz" nicht realisierte ......" schon den HGB im Kopf.
Mein Fehler.
Ansonsten scheinen wir aber die selbe Theorie zu verfolgen.
Gruß
Andreas
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07.08.2009, 13:15
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Bewertung von Forderungen Beitrag #7 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 06.08.2009
Beiträge: 15
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Vielen Dank für die Antwort.
Zu der Aufgabenstellung gibt es (leider) noch weitere Unteraufgaben.
b)
Hr. Mayer lieferte am 10.12.2009 für 38.732,50CHF Sitzgarnituren an die schweizerische Hotelkette Egil auf Ziel. Der erforderliche Ausfuhrnachweis liegt vor.
Der Umrechnungskurs betrug:
am 10.12.2009 1€ = 1,5493 CHF
am 31.12.2009 1€ = 1,5367 CHF
Hr. Mayer erfasste die Forderung mit dem Umrechnungskurs zum 31.12.2009 und buchte wie folgt.
Forderungen a.L.L. 25.204,98€
an steuerfreie Umsätze 25.204,98€
Aufgabe2:
Beurteilen Sie die von Hr. Mayer vorgenommene Forderungsbewertung. Entscheiden und begründen Sie, wie die Forderung zum 31.12.2009 zu bewerten ist. Nehmen Sie die ggf. erforderliche(n) Buchung(en) vor.
c)
Das allgemeine Forderungsausfallrisiko beträgt 3%.
In der Bilanz zum 31.12.2009 wurde eine Pauschalwertberichtigung auf Forderungen von 6.000€ ausgewiesen.
Aufgabe3:
Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Darstellung die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen zum 31.12.2009 und nehmen Sie die sich ergebende Buchung vor.
Vielen dank im Voraus.
Gruß, Kerstin
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07.08.2009, 16:59
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Bewertung von Forderungen Beitrag #8 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 407
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Hallo Kerstin,
ich glaub es ist besser wenn du dich an der Lösung dich beteiligst, das bleibt besser haften. Deinen Lösungen, Teillösungen stellst du uns vor und wir alle helfen dir dann Stück für Stück weiter.
Fangen wir an mit b.)
Erste Hilfen
1. Fdg.aus L+L sind VG des UV
2. für das UV gilt das stenge Niederstwertprinzip des § 253 (3), ab 2010 § 253 (4)
3. § 252 (1) Nr. 4 nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden.
Viel Erfolg
Andreas
Geändert von Ansimi (07.08.2009 um 17:06 Uhr)
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09.08.2009, 13:59
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Bewertung von Forderungen Beitrag #9 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 06.08.2009
Beiträge: 15
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Hallo,
mein Vorschlag zu b):
10.12.2009 - Rechnungsbetrag:
richtiger Buchungssatz:
Forderungen a.L.L 25.000€ an steuerfreie Umsätze 25.000€
strenges NWP -> §253 Abs. 3 HGB
Aufgrund der von Dirk Sost vorgenommenen Buchung ist folgende Korrekturbuchung vorzunehmen:
steuerfreie Umsätze 204,98€ an Forderungen a.L.L. 204,98€
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09.08.2009, 18:02
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Bewertung von Forderungen Beitrag #10 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Knb,
Zitat:
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Zitat von knb
strenges NWP -> §253 Abs. 3 HGB
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es war einmal, was die Währungsumrechnung angeht:
Zitat:
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Zitat von §256a HGB
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
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Tatsache ist, dass die Rechnung vom 10.12.2009 stammt und an diesem Tag der Kurs von 1,5493 galt. Allein die Idee, dafür den Umrechnungskurs vom 31.12. zu nehmen, kann schon nur von jemandem stammen, der von zeitnaher Buchführung nichts hält und Rechnungen 21 Tage liegen lässt. Wurde die Rechnung bis zum 31.12. nicht beglichen, ist allerdings zum Abschlussstichtag eine erneute Umrechnung durchzuführen. Diese würde zu einem Gewinn aus Kursdifferenzen in Höhe von 204,98 € führen. Nach altem Recht wäre das verboten gewesen, weil das strenge Niederstwertprinzip und das Verbot der Ausweisung unrealisierter Gewinne auch für Umrechnungskurse gegolten hätte. Die neu eingeführten Vorschriften § 253 Abs. 5 und §256a haben dieses Verbot jedoch beseitigt.
Vorsicht! Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist seit dem 29.05.2009 Gesetz und damit besteht das HGB bereits in der geänderten Form! In den Schulen sind daher grundsätzlich nur die neuen Vorschriften anzuwenden. Es besteht lediglich eine Übergangsvorschrift, dass bereits bestehende Buchhaltungen in der alten Form bis zum 31.12.2009 weitergeführt werden dürfen und erst dann zwingend angepasst werden müssen. Die Regelung greift also nur betriebsintern. Es würde auch niemand auf die Idee kommen, bei einer Betriebsgründung im August 2009 eine Eröffnungsbilanz nach altem Recht zu erstellen und am 01.01.2010 mühsam anzupassen.
Gruß
Rainer
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