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02.04.2009, 12:08
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #1 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 09.05.2007
Beiträge: 21
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West?
Hallo
Bisher hat sich mir irgendwie die Frage noch nie gestellt - aber: welche Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) ist eigentlich anzuwenden:
die, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also wo man wohnt, oder die, wo der Firmensitz ist?
Wenn ein Arbeitnehmer z.B. in Schleswig-Holstein wohnt und in Mecklenburg-Vorpommern arbeitet. Ich würd ja sagen, der Arbeitnehmer ist West-Bürger, also ist die West-BBMG anzuwenden. Wobei sich arbeitgeberseitig der Krankenkassenbereich ja nach dem Firmensitz richtet.
Wirklich relevant bei der Lohnabrechnung wird das ja nur, wenn das Gehalt dieser Arbeitnehmer über der Ost, aber unter der West-BBMG liegt. Leider hab ich so einen Fall.
Bisher (seit gut 10 Jahren) wurde immer die West-BBMG angewendet. Nun meldet aber neuerdings unser Lohnprogramm, daß das nicht der Schlüsselung des Krankenkassenbereichs (Ost) entspricht.
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02.06.2009, 13:54
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #2 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 09.05.2007
Beiträge: 21
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Ich hab da jetzt unterschiedliche Auskünfte: die Krankenkasse eines Mitarbeiters, den das betrifft, sagt, es würde sowohl in der Kranken- als auch Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze angewendet werden, wo der Arbeitnehmer wohnt, also West.
Aber im Haufe steht, daß sich die zutreffende Rechtskreiszuordnung bei der Rentenversicherung nach dem Beschäftigungsort richtet, was Ost wäre.
Was ist denn nun zu machen?
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02.06.2009, 14:10
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #3 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Jaki,
Zitat:
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Wobei sich arbeitgeberseitig der Krankenkassenbereich ja nach dem Firmensitz richtet.
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dann hast Du in Deinem Betrieb aber ausschließlich AOK-Versicherte. Lediglich dort richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Betriebs. Bei allen anderen Kassen ist der Versicherte Mitglied einer bestimmten Kasse. Und da, wo er Mitglied ist, bleibt er es auch, wenn er den Arbeitgeber wechselt.
Mit den Rechtskreisen Ost/West habe ich mich auch noch nie beschäftigt; möglich ist auch, dass weder der Wohnort noch der Arbeitsplatz entscheidend ist, sondern der Sitz der Krankenkasse. Und aus v.g. Gründen könnte es dann zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Nachforderungen infolge Betriebsprüfungen (die von SV-Trägern lückenlos durchgeführt werden) sind teuer. Ich würde da einfach mal bei der Krankenkasse nachfragen, wo der Arbeitnehmer versichert ist.
Gruß
Rainer
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02.06.2009, 15:08
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #4 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 09.05.2007
Beiträge: 21
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Da habe ich mich wohl unklar ausgedrückt. Es geht nicht darum, wo derjenige versichert ist, sondern welche Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden ist. In der Krankenversicherung ist das ja egal, aber da die Beitragsbemessungsgrenzen für die RV Ost und West nach wie vor unterschiedlich sind, ist das schon wichtig.
Die Krankenkasse sagt, es sei die Beitragsbemessungsgrenze des Wohnortes anzusetzen, auch für die Rentenversicherung, also die höhere West-Grenze. Aber der Arbeitnehmer hält mir nun den Haufe vor die Nase und sagt, es sei die niedrigere Ost-Grenze anzuwenden und er habe all die Jahre wohl zuviel Beitrag gezahlt und er habe auch mit der Rentenversicherung gesprochen und die sagen, es sei die Ost-Grenze. Bei BfA-Prüfungen wurde aber nie angemeckert, daß die West-Grenze angesetzt wurde...
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02.06.2009, 16:16
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #5 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Jaki,
also ich glaube auch, was die Krankenkasse sagt (vor allem kannst Du Dich darauf berufen). Wäre auch logischer, denn der AN muss später von seiner Rente dort leben, wo er wohnt und nicht dort, wo er arbeitet.
Gruß
Rainer
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02.06.2009, 17:24
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #6 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 06.03.2009
Ort: NRW
Beiträge: 128
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Für RV und AV gelten die BBG des Beschäftigungsortes und nicht des Wohnortes.
(Rentenversicherung §§ 228a SGB VI ff. und AV §§ 408 bis 416 SGB III)
Die Aussage der KK ist schlicht falsch (was mich nicht wirklich verwundert  ).
KV/PV ist ja nicht relevant.
Sonnige Grüße
L.
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03.06.2009, 09:24
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #7 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Lillie,
Zitat:
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Zitat von lillie
Für RV und AV gelten die BBG des Beschäftigungsortes und nicht des Wohnortes.
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da hat der Gesetzgeber doch wieder einen tollen Bock geschossen!
Leute, die in den Osten gegangen sind, weil man dort "westliches Know-How" brauchte, werden zur Strafe dafür im Alter mit niedriger Rente bestraft und können zum Grundsicherungsamt rennen, während die "Flüchtlinge vor der Arbeitslosigkeit" später einen Lebensabend in Saus und Braus feiern können.
Das ist doch wirklich ein Skandal (wenn auch etwas überspitzt formuliert)! Renten und ALG sind doch Leistungen, die jemand an seinem Wohnort (den dortigen Lebensverhältnissen entsprechend) benötigt und nicht an seinem Arbeitsort.
Gruß
Rainer
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09.06.2009, 13:28
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #8 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 06.03.2009
Ort: NRW
Beiträge: 128
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Das stimmt so nicht.
Die Beiträge bzw. die entsprechende Rente werden dann hochgerechnet auf Westniveau.
Was natürlich heißt, dass die Allgemeinheit die höhere Rente (aus den geringeren Beiträgen) bezahlt.
Da frag ich nicht mal, was schlimmer ist...
Soli für die nächsten 50 Jahre???
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09.06.2009, 15:07
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Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West? Beitrag #9 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 14.10.2007
Beiträge: 4.282
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Hallo Lillie,
ah so herum läuft es - der Betrieb im Osten soll mit geringeren Beiträgen belastet werden.
Gruß
Rainer
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