Hallo,
gemäß § 4 Abs. 5b EStG sind nicht abziehbar: die Gewerbesteuer selbst und die auf die Gewerbesteuer enfallenden Nebenleistungen.
Was zu den auf eine Steuer entfallenden Nebenleistungen gehört, ist abschließend in § 3 Abs. 4 AO aufgeführt:
"Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes."
Nur diese sind nicht abziehbar, und nicht sämtliche im Zusammenhang mit dieser Steuer anfallenden Betriebsausgaben.
Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung sind daher als Betriebsausgabe auch steuerlich abziehbar wie übrigens auch die Kosten, die für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung einer GmbH anfallen.
Hugh, ich habe gesprochen!
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